Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.07.2018; Aktenzeichen L 4 U 639/17)

SG Dortmund (Entscheidung vom 23.05.2017; Aktenzeichen S 36 U 443/16)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. E., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Das LSG hat mit Beschluss vom 2.7.2018 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 23.5.2017 zurückgewiesen. Das SG hatte in diesem Urteil die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung ablehnender Bescheide, die Feststellung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls vom 6.12.2003 und die Gewährung einer Verletztenrente begehrt hat, abgewiesen.

Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E., K., zu bewilligen.

II

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Beschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

1. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Zulassung der Revision auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Eine solche mögliche Abweichung ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet.

3. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.

a) Soweit der Kläger ausführt, das LSG sei Beweisfragen und Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht nachgekommen und habe damit seine Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen nach § 103 SGG verletzt, ist nicht ersichtlich, dass ein Bevollmächtigter einen solchen Verfahrensmangel hinreichend aufzeigen könnte. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers und dem Akteninhalt nicht, dass ein Beweisantrag des Klägers vorgelegen haben könnte, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein könnte. Soweit der Kläger rügt, der Sachverständige Dr. K. hätte geladen und gehört werden müssen, ist nicht ersichtlich, dass dieser nach Erstellung seines Gutachtens vom 17.10.2013 nicht bereits vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Fragen in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 21.1.2014 und 6.5.2014 beantwortet haben könnte und dass insoweit sich neue Fragen gestellt haben könnten, die das LSG hätten veranlassen müssen, den Sachverständigen erneut zu hören. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass das Fragerecht des Klägers nach § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 372, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt sein könnten (vgl auch zum Recht auf Befragung des Sachverständigen zu Gutachten, die in demselben Rechtszug erstattet worden sind BSG vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - NZS 2018, 118).

b) Es fehlen schließlich auch Anhaltspunkte, aus denen geschlossen werden könnte, dass das LSG das rechtliche Gehör des Klägers dadurch verletzt haben könnte, dass es von der sich aus § 153 Abs 4 SGG ergebenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Mögliche Verfahrensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Es ist nicht ersichtlich, dass das LSG diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet haben könnte oder dass bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Einzelfallumstände die Wahl des Verfahrens nach § 153 Abs 4 SGG nicht gerechtfertigt hätte sein können. Dass der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich schwierig sein oder komplizierte Rechtsfragen aufwerfen könnte, ist bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Betrachtung nicht erkennbar. Damit sind auch keine Verstöße gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, des rechtlichen Gehörs und des gesetzlichen Richters ersichtlich, die in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügt werden könnten.

4. Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12335614

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