Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 18.01.1994)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde erweist sich, soweit sie zulässig ist, als unbegründet.

Soweit der Kläger als Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig. Denn die angeblichen Verfahrensmängel werden nicht so bezeichnet, wie dies in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt wird. Die formgerechte Rüge eines Verfahrensfehlers erfordert, daß die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben werden und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger eine Verletzung des § 128 Abs 2 SGG durch das Landessozialgericht (LSG) rügt, legt er nicht schlüssig dar, welche Tatsachen und Beweisergebnisse (Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, beigezogene Urkunden) der Urteilsbegründung zugrunde gelegen haben, ohne daß er, der Kläger, rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung erhalten hatte. Gerügt wird nur, das LSG habe tatsächliche Gesichtspunkte nicht zugrunde gelegt, die der Kläger vorgebracht habe. Damit hat das LSG jedoch nicht Tatsachen verwertet, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte, sondern sich lediglich von ihm vorgetragene tatsächliche Behauptungen nicht zu eigen gemacht. Dieses Vorgehen stellt eine Tatsachenwürdigung dar (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG, vgl auch § 103 Satz 2 SGG, Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl Anm 4 zu § 128 und Anm 7 zu § 103). Ein dabei etwa unterlaufener Fehler kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG).

Soweit der Kläger in der Würdigung seines Vorbringens durch das LSG eine „Überraschungsentscheidung” sieht (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, Anm 8 zu § 62 SGG), legt er nicht dar, wieso sein Vorbringen als unbestritten gelten konnte, obwohl bereits der Beklagte und das Sozialgericht dessen Richtigkeit und Schlüssigkeit in Frage gestellt hatten. Auch legt der Kläger nicht dar, an welchem weiteren Vorbringen er dadurch gehindert war, daß das LSG ihm die beabsichtigte Tatsachenwürdigung nicht rechtzeitig angekündigt hatte, und inwiefern das Urteil auf dem Unterbleiben dieses weiteren Vorbringens beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Soweit der Kläger geltend macht, das LSG sei ohne ausreichende Begründung seinem Antrag auf Anhörung des Prof. Dr. B. … nicht gefolgt, rügt er eine Verletzung des § 109 SGG, denn der Antrag war ausdrücklich auf diese Vorschrift gestützt. Die Rüge einer Verletzung des § 109 SGG ist jedoch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (§ 160 Abs 2 Satz 3 2. Halbsatz SGG).

Die an sich zulässige Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) erweist sich als unbegründet. Der Kläger behauptet zwar, das LSG habe in seiner Entscheidung einen anderen Beweisgrad – Vollbeweis statt Wahrscheinlichkeit – für den Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Schädigungsfolge für notwendig gehalten, als er im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (BSGE 60, 58 f) für maßgeblich erklärt worden sei. Eine Überprüfung des landessozialgerichtlichen Urteils ergibt jedoch, daß die behauptete Divergenz nicht vorliegt. Die vom LSG gebrauchte Wendung, es lasse sich „nicht mit der notwendigen Sicherheit” feststellen, daß die geltend gemachten Gesundheitsstörungen durch die UV-Strahlung während der Ableistung des Kriegsdienstes wesentlich mithervorgerufen worden seien, ist nicht dahin zu verstehen, daß das LSG für die Kausalität den Vollbeweis verlangt hat, sondern dahin, daß es sich außerstande gesehen hat, die notwendige Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen unterstellter Strahlenexposition und Hauterkrankung des Klägers festzustellen.

Im übrigen hat das BSG entschieden, daß der versorgungsrechtlich geschützte Bereich nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bei unfallunabhängigen Krankheiten nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts bestimmt wird (SozR 3-3200 § 81 Nr 8), es sei denn es handele sich um besondere außerordentliche Belastungen, die typischerweise nur unter den Bedingungen des Krieges auftreten (BSGE 73, 190 = SozR 3-3200 § 81 Nr 9). Ob eine Krankheit auf bestimmte Einwirkungen zurückzuführen ist, denen der Soldat im Dienst ausgesetzt war, ist daher in der Regel nicht mit Hilfe medizinischer Sachverständigengutachten im Einzelfall festzustellen. Diese Frage läßt sich wegen der Vielfalt möglicher Ursachen und der begrenzten Leistungsfähigkeit auch der medizinischen Wissenschaft nur allgemein entscheiden. Eine solche allgemeine Antwort hat der Gesetzgeber für das Gebiet der Berufskrankheiten mit der Berufskrankheiten-Verordnung gegeben. Das Berufskrankheitenrecht ist Modell nicht nur für die Abgrenzung des versorgungsrechtlich geschützten Bereichs im Recht der Soldatenversorgung. Dieselben Grundsätze gelten auch für die Versorgung von Kriegsopfern nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174748

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