Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 20.07.2017; Aktenzeichen L 1 SF 6/15 EK)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der Dauer eines vor dem SG (Az: S 4 AS 1269/11) und anschließend vor dem LSG Hamburg (Az: L 4 AS 485/14) geführten Verfahrens.

Das LSG als Entschädigungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da keine unangemessene Verzögerung iS von § 198 Abs 1 S 1 GVG vorliege. Zwar sei vor dem SG eine inaktive Zeit von insgesamt 22 Monaten eingetreten. Nach Abzug der nach der vom BSG zugestandenen allgemeinen Vorbereitungs- und Bedenkzeit verbleibe eine Verzögerung von zehn Monaten. Diese sei aber im darauf folgenden Berufungsverfahren vollständig ausgeglichen worden. Dem LSG seien ebenfalls 12 Monate Bedenkzeit zuzubilligen, davon habe es nur zwei Monate aufgebraucht. Die verbleibenden zehn Monate kompensierten vollständig die beim SG eingetretene Verzögerung.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sein Bevollmächtigter die Beschwerde damit begründet, das Entschädigungsgericht habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt. Das Verfahren habe sich auch durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des SG verlängert, was das Entschädigungsgericht bei seiner Entscheidung übergangen habe.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 16 mwN).

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde. Soweit sie es für klärungsbedürftig hält,

wie bei der Berechnung der Angemessenheit der Verfahrensdauer durch das entscheidende Gericht Verzögerungszeiten zu bewerten sind, welche auf das Verschulden auf Seiten des Gerichts zurückzuführen sind,

setzt sie sich nicht hinreichend mit den Gesetzesmaterialien und der vorhandenen Rechtsprechung des Senats auseinander. Für die Frage, ob die Verfahrensdauer unangemessen ist, kommt es auf etwaige Pflichtwidrigkeiten des zuständigen Richters nicht an (BT-Drucks 17/3802, S 19; Frehse, Die Kompensation der verlorenen Zeit - Wenn Prozesse Pause machen, 2017, S 897). Das von der Rechtsbeschwerde behauptete Verschulden des SG spielt deshalb von vornherein keine Rolle.

Wie der Senat darüber hinaus ausgeführt hat, eröffnet das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Daher hat das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 43 mwN). Eine zumindest noch vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts begründet damit auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie das Gerichtsverfahren verlängert hat (vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - Juris RdNr 46 mwN).

Die Beschwerde legt bereits nicht substantiiert dar, welche nicht mehr vertretbare, geradezu willkürliche Rechtsansicht das SG mit seiner vom Entschädigungsgericht für unrichtig gehaltenen Rechtsmittelbelehrung vertreten haben sollte.

Unabhängig davon fehlt es aber vor allem an der Darlegung, warum sich aus der zitierten Rechtsprechung keine Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ergibt. Dahinstehen kann, ob das Entschädigungsgericht in dem von ihm entschiedenen Einzelfall daraus die richtigen Schlüsse gezogen hat. Eine möglicherweise unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Ein vermeintlicher Subsumtionsfehler betrifft lediglich die inhaltliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und lässt sich keinem der in § 160 Abs 2 SGG genannten Revisionsgründe zuordnen (vgl BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 35/15 B - Juris RdNr 20 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 1 S 2, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12641648

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