Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe bei mangelnder Erfolgsaussicht

 

Orientierungssatz

1. Eine Rechtsverfolgung bietet auch dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine zugelassene Revision aufgrund der für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG materiell-rechtlich nicht zum Erfolg führen könnte (vgl BSG vom 10.3.1976 7 BAr 36/75 = SozR 1750 § 114 Nr 1). Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 114 S 1 ZPO; damit soll dem materiellen Recht zum Sieg verholfen, Prozeßkostenhilfe aber nicht eines "Scheinerfolgs" wegen gewährt werden.

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 12.6.1986 1 BvR 566/86).

 

Normenkette

ZPO § 114 S 1; SGG § 73a Abs 1 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Bremen (Entscheidung vom 17.10.1985; Aktenzeichen L 1 J 29/85)

 

Gründe

Die in erster Linie beabsichtigte Rechtsverfolgung (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Bremen vom 17. Oktober 1985) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung -ZPO-).

Daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder das Urteil des LSG von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweiche - Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG-, ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch aus den Prozeßakten ersichtlich.

Soweit der Kläger (sinngemäß) vorträgt, das LSG habe das Rechtsschutzinteresse für seine Klage nicht verneinen und deshalb die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, macht er zwar geltend, das Urteil des LSG beruhe auf einem wesentlichen Mangel seines Verfahrens (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ob dieser Mangel vorliegen könnte (zur Frage der Verwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund voraufgegangenen Verhaltens vgl BSG in SozR Nr 127 zu § 54 SGG), bedarf indessen für die Prozeßkostenhilfeentscheidung keiner abschließenden Prüfung. Denn die Rechtsverfolgung bietet auch dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine zugelassene Revision aufgrund der für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG materiell-rechtlich nicht zum Erfolg führen könnte (BSG SozR 1750 § 114 Nr 1). Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 114 Satz 1 ZPO; damit soll dem materiellen Recht zum Sieg verholfen, Prozeßkostenhilfe aber nicht eines "Scheinerfolgs" wegen gewährt werden (BSG aaO). Daraus folgt, daß im vorliegenden Rechtsstreit auch dann, wenn das LSG möglicherweise fehlerhaft das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint hat, gleichwohl Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann, weil nach den umfangreichen tatsächlichen Feststellungen des LSG, die das Revisionsgericht im Falle einer Revision binden (§ 163 SGG), die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 22. Juli 1980 und 22. Oktober 1980 idF des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1980 unbegründet wäre.

Soweit der Kläger Prozeßkostenhilfe im Zusammenhang mit anderen Anträgen begehrt, zB wegen des Erlasses einstweiliger Anordnungen gemäß § 97 Abs 2 SGG, fehlt es bereits an der funktionellen Zuständigkeit der Revisionsinstanz; das Bundessozialgericht (BSG) ist insoweit auch nicht zur Überprüfung etwaiger Entscheidungen des LSG befugt (vgl § 177 SGG).

Die vom Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 1986 selbst eingelegte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden ist (§§ 166, 169 SGG).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665565

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