Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.10.2020; Aktenzeichen L 19 AS 1309/20)

SG Dortmund (Entscheidung vom 18.05.2020; Aktenzeichen S 29 AS 1986/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 9.11.2020 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 12.11.2020 ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14310885

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