Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.01.2023; Aktenzeichen L 2 AS 1072/22)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.06.2022; Aktenzeichen S 37 AS 4820/19)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es kann offenbleiben, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hier erfolgreich zu begründen wäre, weil das LSG in dem Schreiben des Klägers vom 11.1.2023 keinen Antrag auf Übernahme von Reisekosten zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.1.2023 gesehen hat, über den es nach Maßgabe der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums für Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen über Gewährung von Reiseentschädigungen vom 26.5.2006 (JMBl NRW 2006, 145) idF vom 30.12.2013 (JMBl NRW 2014, 14) hätte entscheiden müssen. Jedenfalls erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig.

Mutwillig ist nach § 114 Abs 2 ZPO die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Maßstab der Auslegung ist das hypothetische Verhalten eines selbstzahlenden Beteiligten in der Situation des Antragstellers (vgl Leopold in BeckOGK-SGG § 73a RdNr 46, Stand 1.2.2013). Mutwilligkeit ist danach ua dann anzunehmen, wenn der Beteiligte sein Ziel auf andere Weise mit geringerem Aufwand verfolgen könnte (BSG vom 24.5.2000 - B 1 KR 4/99 BH - SozR 3-1500 Nr 73a Nr 6 S 9; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 8 mit weiteren Nachweisen).

So liegt der Fall hier, denn wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, steht dem Kläger für sein Ziel, die Ausführung eines gerichtlichen Anerkenntnisses zu erreichen, die Vollstreckung zur Verfügung. Dies ist der gegenüber einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG, die uU (nur) zu einer Zurückverweisung der Sache an das LSG und zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens über eine von vornherein unzulässige Untätigkeitsklage führen würde, der deutlich einfachere Weg.

Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Söhngen

Neumann

B. Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15741860

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