Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 06.02.2001; Aktenzeichen 52 F 262/00)

 

Tenor

Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um das Umgangsrecht des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter Clara O. L., geboren am 26. März 1999.

Die Parteien sind miteinander verheiratet, das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Cottbus anhängig. Die elterliche Sorge für die vorgenannte Tochter C. steht ihnen gemeinsam zu.

Nachdem sich die Parteien spätestens zum 19. Oktober 1998 voneinander trennten, kam es in der Folgezeit zu erheblichen Streitigkeiten zwischen ihnen, so auch im Zusammenhang mit einem Umgang des Antragstellers mit der seit der Trennung der Parteien bei der Antragsgegnerin lebenden gemeinsamen Tochter. Nachdem die Antragsgegnerin den Umgang im Wesentlichen verweigerte, hat der Antragsteller im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens die Regelung des Umganges begehrt. Auf seinen Antrag hin hat das Amtsgericht Cottbus im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. Juli 1999 ihm unter anderem das Recht zum persönlichen Umgang mit der Tochter dergestalt zuerkannt, dass er an jedem Dienstag und Donnerstag jeweils in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr und an jedem zweiten Samstag und Sonntag in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr zum Umgange berechtigt sei. Den hiergegen gerichteten Abänderungsantrag der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 6. Januar 2001 (Az. 9 UF 229/99) zurückgewiesen.

Dennoch kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über den Umgang. Erstmalig zum 25. März 2000 fand ein Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter C. statt; seit August 2000 erfolgte der Umgang regelmäßiger. Die Schwierigkeiten zwischen den Parteien bei der Gewährung des Umganges setzten sich jedoch fort. Insbesondere kam es häufig zu Auseinandersetzungen der Parteien bei Übergabe der Tochter.

Im April 2000 hat der Antragsteller im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens sodann die Abänderung des vorgenannten Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus dahingehend begehrt, die Tochter montags bis einschließlich samstags in der Zeit von 10.00 bis 13.00 Uhr zu sich nehmen zu können.

Die Antragsgegnerin hat die Abweisung dieses Antrages begehrt und sich lediglich zu einem begleiteten, alle zwei Wochen stattfindenden einstündigen Umgang bereit erklärt.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2000 hat das Amtsgericht Cottbus die Folgesache Umgang vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt und als selbständige Familiensache fortgeführt. Nachdem das Amtsgericht insbesondere die beteiligten Eltern zum Umgangsrecht angehört hat, hat es mit weiterem Beschluss vom 06. Februar 2001 dem Antragsteller einen persönlichen Umgang mit der Tochter C. an jedem Mittwoch von 16.00 bis 18.00 Uhr und alle zwei Wochen samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr zuerkannt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin, die nach wie vor die Abweisung der zum Umgang gestellten Anträge des Antragstellers, hilfsweise die Zulassung des Umganges nur für jeden zweiten Samstag von 11.00 bis 12.00 Uhr in Begleitung einer von ihr ausgewählten Vertrauensperson begehrt.

Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 die Behauptungen aufstellte, im Anschluss an den Umgang mit dem Antragsteller am 12. April 2001 habe die Tochter über Schmerzen im Genitalbereich geklagt, wobei ein Riß in der Scheide feststellbar gewesen sei, hat der Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2001 im Wege der vorläufigen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus einstweilen ausgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 16. Juli 2001, der Antragsgegnerin am folgenden Tage zugestellt, hat der Senat unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten der befristeten Beschwerde der Antragsgegnerin seinen Beschluss vom 14. Mai 2001 aufgehoben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von dem Amtsgericht getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden ist.

Der Anspruch des Antragstellers auf einen geregelten Umgang folgt aus § 1684 Abs. 1 BGB. Danach ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Verhältnis der Eltern zum Kind wird vom Gesetz als grundsätzlich wünschenswert angesehen und ist insoweit zu schützen. Deshalb besteht das Umgangsrecht grundsätzlich uneingeschränkt auch bei Streitigkeiten zwischen den Eltern und auch dann, wenn es sich bei dem betroffenen Kind um ein Kleinkind handelt, da nur so der Gefahr einer dauerhaften Entfremdung des Kindes zu einem Elternteil vorgebeugt werden kann (OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 58, 59).

Bei der Gestaltung des Umganges ist eine dem Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen, die unter Ausschöpfung aller verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und der Belange des Kindes sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes en...

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