Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 03.08.2016; Aktenzeichen 21 F 6/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Nauen vom 03.08.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller erstrebt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn, der derzeit bei einer Pflegefamilie in einer Wohngruppe untergebracht ist.

N. wurde am ... 11.2012 geboren und hat zwei am ... 08.2010 und am ... 09.2011 geborene Habschwestern mit derselben Mutter. Dieser, die bis dahin für ihn alleinsorgeberechtigt war, hat das AG Zossen mit Beschluss vom 19.03.2014 - 6 F 218/13 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Antragsrecht zur Hilfe und Erziehung, das Recht zur Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge für alle drei Kinder entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Die Voraussetzungen einer Übertragung des Sorgerechts für N. auf den Antragsteller als leiblichen Vater hat es verneint, da dieser wegen einer am 04.03.2013 angetretenen Haft tatsächlich nicht zur Verfügung stand.

Am 26.05.2014 unterzeichnete die Kindesmutter, am 30.06.2016 der Kindesvater eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge.

Der Vater hat zur erstrebten Sorgerechtsübertragung seine Haftentlassung am 22.12.2014, regelmäßige Umgänge und seine nunmehr geordneten Verhältnisse angeführt.

Jugendamt und Ergänzungspfleger sind dem Antrag entgegengetreten und haben auf zahlreiche von N. zu verarbeitende Beziehungsabbrüche und eine noch unzureichende Bindung zum Vater verwiesen.

Der Verfahrensbeistand hat von Erkenntnissen über eine Begutachtung der Mutter aus 2013 berichtet, wonach die Kinder von ihr geschlagen und psychisch misshandelt bzw. vernachlässigt worden seien, und sich für eine in den Einzelheiten noch zu klärende stufenweise Rückführungsplanung ausgesprochen.

Kindesmutter und Jugendamt haben auf die Erkenntnisse aus einem Umgangsverfahren zwischen denselben Beteiligten vor dem Senat (13 UF 176/15) verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das AG den Antrag abgewiesen. Unter anderem führt es aus, die Bindungsgegebenheiten bei N. und zwischen ihm und dem Antragsteller ließen eine Aufhebung der Fremdunterbringung noch nicht zu, auch nicht in Ansehung der im Umgangsverfahren im Raum stehenden Umgangsausweitungen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Das AG verkenne sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und die strengen Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Familientrennung, zumal die Fremdunterbringung auf kein ihm anzulastendes Erziehungsversagen zurückzuführen sei und der Vergleich aus dem Umgangsverfahren zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen ihm und N. beitragen werde.

Jugendamt und Verfahrensbeistand verteidigen den angefochtenen Beschluss, der Verfahrensbeistand zuletzt, unter Hinweis auf ihm vom Antragsteller berichtete Widersprüchlichkeiten der beteiligten Stellen, mit der in den Raum gestellten Alternative einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller unter gleichzeitigem Ausspruch einer Verbleibensanordnung bis zur näheren Klärung der Rückführungsmodalitäten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat, dem die Akten des zwischen denselben Beteiligten vor ihm geführten Umgangsverfahrens vorlagen, auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Das AG hat die Beteiligten persönlich angehört und die Berichte und Schreiben des Jugendamtes, des Ergänzungspflegers und des Verfahrensbeistands vom 11.02.2016 (17), 06.05.2016 (68), 14.05.2016 (84), 13.05.2016 (103), 20.06.2016 (130), 20.10.2016 (216), 31.10.2016 (219) und 31.10.2016 (223) vermitteln mit dem familienpsychologischen Gutachten des Diplompsychologen Dr. Wa ... vom 24.07.2016 (216 BA) und dem Terminsprotokoll des AG vom 29.06.2016 (143) ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild der Beteiligten; es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eine eigene Anhörung gewinnen könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1921).

II. Die nach § 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Ob die nach der Haftentlassung des Antragstellers erstmals inhaltlich eröffnete Prüfung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an ihn am Maßstab des § 1680 Abs. 2, Abs. 3 BGB oder des § 1696 Abs. 2 BGB zu erfolgen hat, kann dahinstehen. Eine (erstmalige) Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller würde dem Kindeswohl widersprechen, denn die mit der bisherigen Sorgerechtsentziehung einhergehende Fremdunterbringung ist als Maßnahme zur Abwehr einer...

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