Auch für die Blindenhilfe gilt der allgemeine Mitwirkungsgrundsatz der Sozialhilfe. Das bedeutet: Ein blinder Mensch, der entgegen seiner Obliegenheiten die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ablehnt, muss neben der Kürzung seines Sozialhilfe-Regelsatzes um 25 % auch mit einer entsprechenden Kürzung der Blindenhilfe rechnen, bei wiederholter Ablehnung erfolgen weitere Kürzungen um jeweils 25 %.[1]

[1] § 72 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 39a SGB XII.

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