Leitsatz (amtlich)

a) Der Öffentliche Dienstherr, auf den der Anspruch des Beamten auf Ersatz von Erwerbsschaden übergegangen ist, braucht sich auf diesen Anspruch nicht das anrechnen zu lassen, was der Beamte bei einer Krankenhausbehandlung, zu der der Dienstherr nichts beiträgt, an häuslichen Aufwendungen erspart hat.

b) Zur Frage, ob durch die ambulante Behandlung eines Beamten (hier: Lehrer) während der Ferienzeit ein Schadensersatzanspruch wegen Erwerbsausfalls erwächst und auf den Dienstherrn übergeht.

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Entscheidung vom 25.09.1968)

LG Ansbach

 

Tenor

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des klagenden Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. September 1968 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Beklagten zu 43/44 und das klagende Land zu 1/44.

 

Tatbestand

Das klagende Land macht gem. Art. 96 BayBG übergegangene Schadensersatzansprüche des Mittelschullehrers Uwe J. aus einem Verkehrsunfall geltend.

Als der Beamte J. am 2. August 1965 mit dem Sohn der Beklagten in dessen Kraftwagen fuhr, kam der Wagen durch Verschulden des Fahrers von der Straße ab und prallte frontal gegen einen Baum. Der Fahrer war sofort tot. Der Beamte erlitt einen Verrenkungsbruch des rechten. Hüftgelenks. Infolgedessen war er in der Zeit vom 2. August 1965 bis 31. Dezember 1965 dienstunfähig; wahrend dieser Zeit befand er sich 110 Tage in stationärer Behandlung.

Die Beklagten sind Erben des Fahrers. Dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer hat sämtliche vom klagenden Land geforderten Beträge bezahlt. Offen sind nur noch zwei Forderungen.

Einmal hat das klagende Land einen Restbetrag geltend gemacht, den der Haftpflicht Versicherer gegenüber dein übergegangenen Anspruch als Eigenersparnisse des Beamten während seiner stationären Behandlung in Höhe von (110 * 10 DM =) 1.100 DM abgezogen hat. Außerdem fordert das klagende Land die Zahlung eines weiteren Betrags von 25,05 DM mit der Begründung, sein Beamter habe sich am 6. Juni 1966, am 25. Juli 1966 und am 22. Mai 1967 je 5 Stunden in ambulanter Behandlung befunden und sei während dieser Zeiten, für die er Dienstbezüge erhalten habe, dienstunfähig gewesen. Das klagende Land hat - neben einer Feststellung hinsichtlich des Zukunftsschadens - die Zahlung von 1.125,05 DM nebst Zinsen gefordert.

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.

Das Landgericht hat die erbetene Feststellung getroffen, im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des klagenden Landes hat das Oberlandesgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.100 DM nebst Zinsen verurteilt, in Höhe von 25,05 DM es bei der Klageabweisung belassen.

Mit der für beide Steile zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage in Höhe von 1.100 DM. Das klagende Land verfolgt mit seiner Anschlußrevision den restlichen Antrag auf Zahlung von 25,05 DM weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision und die Anschlußrevision sind nicht begründet.

I.

Zur Revision:

Insoweit geht der Streit der Parteien darum, ob die Ersparnis an allgemeinen Unterhaltskosten, die der Beamte während seines Krankenhaus auf enthalt es erzielt hat, auf den nach Art. 96 BayBG auf das klagende Land übergegangenen Anspruch anzurechnen ist. Das Berufungsgericht verneint diese Frage. Es ist der Ansicht, daß diese Eigenersparnisse auf den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Krankenhauskosten, der auf dessen privaten Krankenversicherer übergegangen sei, anzurechnen ist. Hierbei legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde, daß das klagende Land zu den durch den Krankenhaus auf enthalt erwachsenen Kosten nichts beigetragen hat, auch nicht in der Form einer Beihilfe.

Der Ansicht des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen.

1.

Der Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten ist insoweit auf das klagende Land übergegangen, als dieses während der auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen verpflichtet ist (Art. 96 BayBG, übereinstimmend mit § 87 a BBG). Somit kann das klagende Land kraft übergegangenen Rechts grundsätzlich Ersatz in Höhe des gezahlten Gehalts verlangen, sofern dem Beamten in dieser Höhe ein kongruenter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht. Keinesfalls erwirbt der Dienstherr im Wege des Rechtsübergangs mehr, als dem Rechtsvorgänger zustand.

2.

Dem Beamten stand gegen die Beklagten einmal ein Anspruch auf Ersatz seines Erwerbs Schadens zu, der im Hinblick auf seine Dienstunfähigkeit in Höhe seines Gehalts entstanden ist. Daß der Beamte trotzdem seine Bezüge vom klagenden Land weit er er halten hat, ist im Verhältnis des Schädigers (der Beklagten) zum Geschädigten (Beamten) außer Betracht zu lassen. Außerdem konnte der Beamte Ersatz der ihm erwachsenen Krankenhauskosten fordern. In ihnen sind auch die Aufwendungen für den normalen Unterhalt während des Krankenhausaufenthalts enthalten, die der Geschädigte auch ohne den Unfall hätte aufbringen müssen. Soweit dieser Schaden geltend gemacht wird, sind die häuslichen Ersparnisse anzurechnen.

3.

Übergegangen auf das klagende Land ist hier der Anspruch des Beamten, der auf Ersatz seines Erwerbsschadens geht. Dieser Schaden wird durch die Einsparung häuslicher Aufwendungen nicht gemindert. Allerdings hat der Geschädigte diese Ersparnisse erzielt. Aber das Erwerbseinkommen, aus dem er diese Aufwendungen auch ohne den Unfall hätte begleichen müssen, ist unfallbedingt (auch) ausgefallen. Gerade auf Ersatz dieses Ausfalls und damit auch des Teils, aus dem der Geschädigte ohne den Unfall die ersparten häuslichen Aufwendungen bestritten hätte, geht aber der auf das klagende Land übergegangene Schadensersatzanspruch.

So nimmt man denn auch an, daß der Sozialversicherungsträger (SVT), der Ersatz für Krankenhauspflege in Höhe seiner wirklichen Auslagen beansprucht, sich zwar grundsätzlich die Ersparnisse an Aufwendungen für den Lebensunterhalt entgegenhalten lassen muß, die der Versicherte während seines Krankenhausauf enthalts erzielt hat (BGH Urteil vom 16. September 1966 - VI ZR 264/64 - LM RVO § 1542 Nr. 52 = NJW 1966, 2356 = VersR .1966, 1028). Dem SVT ist der Rückgriff wegen der aufgewendeten Krankenhauskosten in Höhe der Eigenersparnisse seines. Mitglieds aber nur dann offen, wenn diesem (auch) ein Anspruch auf Ersatz von Erwerbs schaden gegen den Schädiger erwachsen ist, der das vom SVT zu zahlende Kranken- oder Hausgeld übersteigt (BGH a.a.O.). Denn die vom verletzten Mitglied während der Krankenhausbehandlung ersparten Aufwendungen für den normalen Unterhalt werden regelmäßig aus dem Erwerbseinkommen bestritten. Die Aufwendungen des SVT für die Krankenhausbehandlung dienen bis zur Höhe der Eigenersparnisse des Mitglieds demselben Zweck wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz wegen Lohnausfalls (sachliche Kongruenz). Daher geht insoweit der Anspruch des geschädigten Mitglieds auf Ersatz von Verdienstausfall nach § 1542 RVO auf den SVT über.

Allerdings hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. Mai 1965 (VI ZR 262/63 = LM RVO § 1542 Nr. 48 = NJW 1965, 1592 = VersR 1965, 786), auf das sich die Revision beruft, dem Dienstherrn kraft Rechtsübergangs den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Erwerbsschadens nur abzüglich der während der Krankenhausbehandlung ersparten Aufwendungen zugesprochen. Das ist aber nicht mit der Erwägung begründet, dem Geschädigten stehe nur ein in dieser Weise beschränkter Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens zu, sondern damit, der Anspruch des Geschädigten in Höhe der ersparten Aufwendungen sei auf den SVT übergegangen und habe deshalb nicht auf den öffentlichen Dienstherrn übergehen können.

4.

Auch im jetzt zu beurteilenden Sachverhalt ist zu beachten, daß nicht nur das klagende Land durch Weiterzahlung des Gehalts, sondern auch der private Krankenversicherer des Beamten durch den vollen Ersatz der Krankenhauskosten den Unterhalt gewährt hat, der den häuslichen Ersparnissen entspricht. Daher könnte der Anspruch auf Ersatz dieses Teils des Erwerbsschadens für beide übergangsfähig sein, wobei der Übergang auch für den Privatversicherer bei der Krankheitskostenversicherung wie hier kraft Gesetzes eintritt (BGHZ 52, 350). Bei einer solchen Konkurrenz zwischen dem Dienstherrn und einem SVT entscheidet sofern die Verpflichtung des Schädigers nicht auf vollen Schadensersatz geht, das Quotenvorrecht des SVT (§ 1542 RVO), das nach Ansicht des erkennenden Senats auch gegenüber dem Dienstherrn durchgreift (Urteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 = a.a.O.; Urteil vom 25. Oktober 1960 - VI ZR 191/59 = LM RVO § 1542 Nr. 32), während beide bei Verpflichtung des Schädigers zum vollen Schadensersatz und damit Fehlen eines Quotenvorrechts als Gesamtgläubiger im konkurrierenden Umfang anzusehen sind (BGH Urteil von 17. November 1959 - VI ZR 207/58 = LM BBG § 87 a Nr. 5).

Im vorliegenden Fall fehlt es aber an einem solchen Vorrecht eines der Beteiligten. Ein Quotenvorrecht des Dienstherrn gegenüber dem Geschädigten oder dem Privatversicherer besteht schon an sich nicht. Im Gegenteil ist ein Vorrecht des Beamten (und damit möglicherweise seines Privatversiecherers als Legalzessionar) anerkannt, das man in der weiteren gesetzlichen Bestimmung normiert findet, der Übergang des Anspruchs (auf den Dienstherrn) könne nicht zum Nachteil des Beamten geltend gemacht werden (vgl. BGH Urteil vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 = VersR 1968, 277; vgl. Wussow UHR 10, Aufl. Tz 1598). Dieses Vorrecht hat aber für die hier anstehende Frage keine Bedeutung. Denn es will den Rechtsübergang auf den Dienstherrn insoweit nicht stattfinden lassen, als der eigene Schaden des Beamten nicht im vollen Umfang gedeckt ist. Ein ungedeckter Schaden des Beamten liegt hier aber nicht vor: Sein Schaden besteht, wie bereits ausgeführt, in dem Erwerbsausfall und in den Aufwendungen für den Krankenhaus auf enthalt, wobei der Schadensteil, dem die häuslichen Ersparnisse gegenübergestellt werden, nur einmal, und zwar als Erwerbs schaden, erwachsen und demzufolge auch nur einmal zu ersetzen ißt. Ein solcher nicht gedeckter Schaden des Verletzten kommt nur bei quotalem Ersatzanspruch (mitwirkendes Verschulden) oder bei in der Höhe begrenzter Ersatzpflicht (Gefährdungshaftung) in Betracht.

5.

Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des klagendes Landes durch einen Rechtsübergang zugunsten des privaten Krankenversicherers (§ 67 VVG) scheidet hier aber aus.

Das folgt schon daraus, daß der in Frage stehende Anspruch des versicherten Beamten auf Ersatz seines Erwerbsschadens mangels Übergangsfähigkeit im Sinne des § 67 VVG nicht auf den privaten Krankenversicherer übergehen konnte. Von den durch ein Schadensereignis ausgelösten Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte können nur diejenigen auf den Versicherer übergehen, die sich auf den Schaden beziehen, der dem vertraglich umgrenzten Risiko entspricht, Ansprüche wegen der nicht vom Versicherungsschutz umfaßten Schäden scheiden als nicht übergangsfähig im Sinne des § 67 VVG aus (BGHZ 25, 340; 44, 382; Prölss/Martin VVG 18. Aufl. § 67, 1). Der Förderungsübergang ergreift nur denjenigen Ausschnitt des Schadensersatzanspruchs, der dem Interesse entspricht, für das der Versicherungsnehmer vom Versicherer entschädigt worden ist (Bruck/Möller/Sieg VVG 8. Aufl. § 67, 60).

Abgesehen hiervon stünde auch der zeitliche Ablauf einem Übergang nach § 67 VVG entgegen. Die Legalzession auf das klagende Land war bereits mit der Entstehung der Ansprüche des geschädigten Beamten auf Ersatz seines Erwerbsschadens eingetreten, da im übrigen das Bestehen der Verpflichtung des klagenden Landes zur Gewährung von Dienstbezügen ausreicht (vgl. BGH urteil vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 = LM BBG § 87 a Nr. 5 = VersR 1960, 85; Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 179/62 = LM DBG § 139 Nr. 9 - VersR 1964, 640; Urteil vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 = VersR 1968, 277)- Der gesetzliche Übergang auf den Privatversicherer nach § 67 VVG konnte aber - anders als bei einem öffentlich-rechtlichen SVT (BGHZ 51, 181) - erst später eintreten, als dieser seine Leistungen erbrachte. Zu diesem Zeitpunkt wäre der hier in Frage stehende Schadensersatzanspruch des Beamten aber bereits in ungekürzter Höhe auf das klagende Land übergegangen.

6.

Dieses Ergebnis steht mit den schadensrechtlichen Grundsätzen im Einklang.

Der Schädiger wird nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt. Er hat nicht mehr als den Schaden des Beamten zu ersetzen, also dessen Erwerbsschaden (Gehalt) und die Krankenhauskosten, vermindert um die häuslichen Ersparnisse. Daß er den Schadensteil, dem die häuslichen Ersparnisse entsprechen, überhaupt ausgleichen muß und die häuslichen Ersparnisse nicht schlechthin abziehen kann, beruht darauf, daß er nicht nur die Krankenheuskosten, sondern auch den Erwerbs schaden zu ersetzen hat.

Wenn der Geschädigte diesen Schadensteil nicht nur durch volle Gehaltszahlung, sondern zudem durch vollen Ersatz seiner Krankenhauskosten seitens des Privatversicherers ersetzt erhält, so beruht das nicht auf einer Erweiterung der Ersatzpflicht des Schädigers, sondern auf dem Versicherungsvertrag, dessen Leistungen der Geschädigte sich durch seine Prämien erkauft hat.

II.

Zur Anschlußrevision

Das Berufungsgericht verneint den in Höhe von 25,05 DM geltend gemachten Klageanspruch mit der Begründung, insoweit sei dem Beamten selbst kein "fingierbarer" Schaden entstanden, der nach Art. 96 BayBG auf den Kläger hätte übergehen können. Auch in diesem Punkte ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen.

1.

Wird ein Beamter körperlich verletzt, so geht nach Art. 96 Nr. 1 BayBG (übereinstimmend mit § 87 a BBG) ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Beamten infolge der Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen verpflichtet ist. Ohne Rücksicht auf das Bestehen eines übergangsfähigen Anspruchs des Beamten ist für den Übergang auf das klagende Land damit erforderlich, daß die Dienstfähigkeit des Beamten während der dreimaligen ambulanten Behandlung infolge der Körperverletzung aufgehoben war. Diese Frago ist zu verneinen.

Art. 96 BayBG erläutert - ebensowenig wie der übereinstimmende § 87 a BBG - nicht, was unter Dienstfähigkeit und Aufhebung der Dienst Fähigkeit zu verstehen ist. Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG (übereinstimmend § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Das spricht dafür, eine dauernde Aufhebung der Dienstfähigkeit mit einer Dienstunfähigkeit gleichzusetzen und eine vorübergehende Aufhebung der Dienstfähigkeit dann zu bejahen, wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten vorübergehend unfähig ist (BayOblG VersR 1969, 759). Die Dienstfähigkeit oder -unfähigkeit eines Beamten beurteilt sich ausschließlich nach seinem gesundheitlichen - geistigen oder körperlichen - Zustand (vgl. BGH Urteil vom 31. Januar 1961 - VI ZR 65/60 = LM BBG § 87 a Nr. 7; Urteil vom 16. Februar 1965 - VI ZR 247/63 - VersR 1965, 499).

Legt man diese Erwägungen zugrunde, so kann die Dienstfähigkeit eines Beamten vorübergehend dadurch aufgehoben werden, daß er während der Dienstzeit wegen seines unfallbedingten gesundheitlichen Zustandes zur Erfüllung seiner Dienst auf gaben (vorübergehend) unfähig ist. Die Dienstfähigkeit des Beamten war während der stundenweisen ambulanten Behandlung aber nicht (vorübergehend) aufgehoben. Es findet sich kein Anhalt für die Annahme, daß sein rechtlich allein erheblicher Gesundheitszustand unmittelbar vor oder nach der Behandlung nicht ebenso war wie während der Behandlungszeit, Ein Beamter, dessen Behinderung solcher Art während der Dienststunden stattfindet, mag allenfalls an der Ausübung seines Dienstes verhindert sein. Selbst das lag hier aber nicht vor. Sämtliche drei Behandlungen fielen in die Schulferien.

2.

Deshalb kommt es im einzelnen auf die Frage nicht mehr an, ob dem Beamten aus der dreimaligen ambulanten Behandlung überhaupt ein übergangsfähiger Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen war. Wie der Revision zuzugeben ist, darf für diese Frage im Grundsatz nicht berücksichtigt werden, daß dem Geschädigten vom klagenden Land das Gehalt trotzdem weitergezahlt worden ist. Bei dem hier zu beurteilendem Sachverhalt ist aber zu beachten, daß sämtliche drei Behandlungen in die dienstfreie Ferienzeit des verletzten Mittelschullehrers fielen.

III.

Nach, alledem waren beide Rechtsmittel unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 92, 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018661

NJW 1971, 240

NJW 1971, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)

DÖV 1971, 572 (Kurzinformation)

DVBl 1971, 627 (Kurzinformation)

JZ 1971, 190

MDR 1971, 40

MDR 1971, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)

VersR 1971, 127-129 (Volltext mit red. LS)

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