(1) 1Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen sowie frühere Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen sind, erhalten für sich, den Ehegatten oder den Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20 878 EUR[1] [Von 2020 bis 2023: 20 000 EUR; Bis 31.12.2019: 18 000 EUR] nicht übersteigt, und die im Orts- und [2]Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldung, Unterhaltsbeihilfe nach Art. 97 BayBesG oder Versorgungsbezüge mit Ausnahme von Halbwaisengeld (Art. 39, 40 BayBeamtVG) zustehen. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, diesen Betrag mit Wirkung zum Anfang eines Kalenderjahres durch Rechtsverordnung so anzupassen, wie sich der Rentenwert West seit der letzten Anpassung entwickelt hat. 3Die erste Anpassung kann mit Wirkung vom 1. Januar 2024 auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2023 eingetretenen Entwicklung des Rentenwerts West erfolgen. [3]4Beihilfe erhalten auch Beamte und Beamtinnen, die während einer Elternzeit keine Bezüge erhalten. 5Satz 1 gilt nicht für im Orts- und [4]Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder, die einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

 

(2) 1Beihilfeleistungen werden zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. 2Beihilfen dürfen nur gewährt werden, soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. 3Sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 4Soweit nur Zuschüsse zustehen, sind diese anzurechnen. 5Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. 6Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen und berufsfördernde Maßnahmen sowie Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch, sofern nicht die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 7Bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus sind nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze folgende Eigenbeteiligungen abzuziehen:

 

1.

wahlärztliche Leistungen:

25 EUR pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,

 

2.

Wahlleistung Zweibett-Zimmer:

7,50 EUR pro Aufenthaltstag im Krankenhaus, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr.

8Satz 7 gilt nicht für Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende selbst beihilfeberechtigt ist oder zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt.[5]

 

(3) 1Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. 2Der Bemessungssatz beträgt

 

1.

bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen 50 v.H., während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 v.H.,

 

2.

bei Ehegatten oder Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen 70 v.H.,

 

3.

bei Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 v.H.

3Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig im Sinne des Abs. 1, beträgt der Bemessungssatz eines oder einer Beihilfeberechtigten 70 v. H.; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 v. H. 4In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. 5Die festgesetzte Beihilfe ist um 3 EUR je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbeteiligung). 6Die Eigenbeteiligung unterbleibt

 

1.

bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, und für berücksichtigungsfähige Kinder,

 

2.

für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,

 

3.

[6]bei Aufwendungen für Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

 

4.

[7]bei Aufwendungen für Spenderinnen und Spender nach Abs. 2 Satz 8,

 

5.[8] [Bis 31.12.2019: 3.]

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