Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig.[1] Eine Gelegentlichkeitsklausel (Bagatellgrenze) gibt es für diese Gruppe nicht. Zu den typischen Verwertern zählen:

  1. Buch-, Presse- uns sonstige Verlage, Presseagenturen (auch Bilderdienste),
  2. Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, deren Ziel die öffentliche Darbietung oder Aufführung ist,
  3. Theater-, Konzert-, Gastspieldirektionen und vergleichbare Unternehmen, deren Ziel ist, für die öffentliche Darbietung oder Aufführung zu sorgen,
  4. Rundfunk und Fernsehen,
  5. Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern,
  6. Galerien und Kunsthandel,
  7. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  8. Varieté-, Zirkusunternehmen und Museen,
  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

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