Durch die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer deutschen Rente kommt der Eingliederungsgedanke des Fremdrentenrechts besonders deutlich zum Ausdruck. Eine Anerkennung von Beschäftigungszeiten ist jedoch nachrangig gegenüber einer Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG. Beschäftigungszeiten sind daher in Zeiträumen zu prüfen, in denen in den Herkunftsländern noch keine gesetzliche Rentenversicherung eingeführt war oder eine Einbeziehung in ein Sondersystem (z. B. für den öffentlichen Dienst) und nicht in die jeweilige gesetzliche Rentenversicherung vorlag.

Die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten hat in der Vergangenheit mehr und mehr an Bedeutung verloren, da nach Kriegsende in den Herkunftsländern zunehmend Beschäftigte von der jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung erfasst wurden und somit FRG-Beitragszeiten vorliegen.

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