Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei

  • Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich und
  • Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich

einen Beratungseinsatz durch

  • eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder
  • eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft oder
  • eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz

abzurufen.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze ist für diesen Personenkreis nicht verpflichtend.

 
Wichtig

Keinen Beratungseinsatz

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Kombinationsleistung erhalten oder Leistungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und für die Pflege an den Wochenenden oder in den Ferien ein anteiliges Pflegegeld beziehen, müssen keinen Beratungseinsatz nachweisen. Sie können aber einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

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