Der Beratungseinsatz wird auf einem einheitlichen Formular dokumentiert und bei der Pflegekasse eingereicht. Das Formular zum Nachweis eines Beratungseinsatzes steht den Trägern der ambulanten Pflegedienste zum Download auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung.

Der Beratungseinsatz ist der Pflegekasse von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 und 3 in halbjährlichen und von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und 5 in vierteljährlichen Abständen nachzuweisen. Aus verwaltungspraktikablen Gründen bietet sich bei der Nachweispflicht das Kalenderhalbjahr bzw. -vierteljahr an. Danach besteht die Nachweispflicht des Pflegebedürftigen jeweils für die Zeit vom

  • 1.1. bis 30.6. und 1.7. bis 31.12. bzw.
  • 1.1. bis 31.3., 1.4. bis 30.6., 1.7. bis 30.9. und 1.10. bis 31.12.

Hierauf wird bereits im Bewilligungsbescheid aufmerksam gemacht. Insofern handelt es sich bei der 3- bzw. 6-Monatsfrist um eine starre sich aneinander unmittelbar anschließende Frist. Auch ein verspätet geführter Nachweis löst keine neue Frist aus.

 
Praxis-Beispiel

Frist für Beratungseinsatz

Pflegegeldbewilligung erfolgt mit Bescheid vom 11.7. – Pflegegrad 3

Der Halbjahreszeitraum – innerhalb dessen ein Nachweis zu führen ist – läuft vom 1.1. bis 30.6.des Folgejahres. Der neue 6-Monats-Zeitraum beginnt am 1.7. und endet am 31.12. des Folgejahres.

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