Die Elterneigenschaft wird bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern nur anerkannt, wenn die Familienbindung zu einem Zeitpunkt bewirkt wurde, an dem für das Kind aufgrund der Altersgrenzen eine Familienversicherung durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können.[1]

Die 3-Monatsfrist und der Freistellungszeitpunkt gelten bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern entsprechend. An die Stelle der Geburt treten

  • der Beschluss des Familiengerichts über die Adoption,
  • die Heirat des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil und
  • die Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils oder
  • der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern und
  • der Nachweis des Jugendamts.

Bei der Annahme eines Kindes (Adoption) tritt an die Stelle der "Geburt des Kindes" die Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts. Bei den Adoptivpflegekindern tritt die Wirkung bereits von dem Zeitpunkt an ein, in dem sie mit dem Ziel der Annahme in die Obhut des Annehmenden aufgenommen worden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge