Die im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland aufgrund

  • einer Pflichtversicherung wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit, auch einer solchen nach Bundesrecht ab 3.10.1990, sowie
  • einer freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung der DDR und
  • einer freiwilligen Versicherung für Versicherte im Beitrittsgebiet zur Erhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste

werden durch Vervielfältigung mit dem für das betreffende Kalenderjahr geltenden Faktor der Anlage 10 zum SGB VI umgewertet. Der sich aus der Umwertung ergebende Betrag ist ggf. auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze der alten Bundesländer zu begrenzen. Nach Umwertung und Begrenzung entsprechen die Arbeitsverdienste denen der alten Bundesländer. Das bedeutet, sie entsprechen einer Anhebung auf West-Niveau. Die umgewerteten Arbeitsverdienste und Einkommen sind Grundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte.

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