Für Versicherte, die nachweisen können, dass ihr Individualverdienst in der Zeit vor der Einführung der FZR den versicherungsfähigen Betrag von 600 Mark überschritten hat, wird der tatsächliche Individualverdienst der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Bei Versicherten, die in der Zeit vom 1.3.1971 bis 31.12.1976 von der FZR Gebrauch gemacht haben und ihr über 600 Mark liegendes Einkommen in der FZR bis zur FZR-Beitragsbemessungsgrenze von 1.200 Mark versichert haben, ist der tatsächliche Individualverdienst zu berücksichtigen. Die Begrenzung der FZR auf ein Gesamteinkommen von 1.200 Mark galt über den 31.12.1976 hinaus bis zum 30.11.1989 und wurde ab 1.12.1989 auf 2.400 Mark angehoben für Mitglieder der Rechtsanwaltskollegien, in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, freiberuflich tätige Künstler und Kulturschaffende, Inhaber von Handwerks- und Gewerbebetrieben sowie andere freiberuflich Tätige und Selbstständige. Die anderen FZR-Versicherten konnten sich ab 1.1.1977 entscheiden, ob sie es bei der 1.200-Mark-Grenze belassen wollen oder auch für Einkommen, die 1.200 Mark überschritten haben, Beiträge zur FZR zahlen. Die Selbstständigen konnten es ab 1.12.1989 ebenfalls bei der 1.200-Mark-Begrenzung belassen.

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