Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte[1] oder privat krankenversicherte Rentner[2] erhalten ebenfalls einen Beitragszuschuss von ihrem Rentenversicherungsträger. Dem Rentenversicherungsträger ist ebenfalls eine Bescheinigung im oben aufgeführten Sinn vorzulegen. Ein Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für eine Pflegeversicherung wird hingegen nicht erbracht.

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