Begriff

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen sind von dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen und dem gewählten Leistungsbezug abhängig. Dabei werden die Beiträge von dem Leistungserbringer getragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die beitragspflichtigen Einnahmen sind in § 166 Abs. 2 SGB VI geregelt. Die Beitragstragung ergibt sich aus § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI.

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