Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen sind von dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen und dem gewählten Leistungsbezug abhängig. Dabei werden die Beiträge von dem Leistungserbringer getragen.
Sozialversicherung: Die beitragspflichtigen Einnahmen sind in § 166 Abs. 2 SGB VI geregelt. Die Beitragstragung ergibt sich aus § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen