Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung festgestellt, dass sich der Pflegegrad verändert hat, ist die Beitragsbemessungsgrundlage von dem Zeitpunkt an anzupassen, von dem an die neue Pflegegradzuordnung leistungsrechtlich wirksam wird. Dies gilt auch, wenn sich die Art der aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung bezogenen Leistung des Pflegebedürftigen ändert (ausschließlich Pflegegeld, Kombinationsleistung oder ausschließlich Sachleistung). Maßgeblich ist der tatsächliche Leistungsbezug, unabhängig davon, welche Leistung zunächst bewilligt wurde.

Änderung des Pflegeumfangs bei Mehrfachpflege

Bei einer Mehrfachpflege beeinflusst der zeitliche Pflegeumfang der einzelnen Pflegepersonen die Höhe der beitragspflichtigen Einnahme.

Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung oder aufgrund der Mitteilung einer Pflegeperson festgestellt, dass sich der Pflegeumfang (innerhalb eines Pflegegrades) verändert hat und bedingt diese Änderung eine neue Beitragseinstufung, ist die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge von dem Zeitpunkt an anzupassen, ab dem sich die Verhältnisse verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung bzw. der Mitteilung abzustellen. Dabei sind für jeden vollen Kalendermonat 30 Kalendertage zugrunde zu legen.

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