Übt eine arbeitslosenversicherungspflichtige, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson mehrere Pflegetätigkeiten aus, ist die beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung für die Pflegeperson anteilig für jede Pflegetätigkeit zugrunde zu legen. Dabei richtet sich die anteilige beitragspflichtige Einnahme ausschließlich nach dem Anteil der maßgebenden Pflege am Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflichtige Einnahme bei Additionspflege

Pflegeperson A pflegt den Pflegebedürftigen X in den alten Bundesländern insgesamt 28 Stunden wöchentlich. Darüber hinaus pflegt die Pflegeperson A den Pflegebedürftigen Y 8 Stunden wöchentlich. Von der Pflegeperson B wird der Pflegebedürftige Y zudem noch 34 Stunden wöchentlich gepflegt. Pflegeperson A und B sind arbeitslosenversicherungspflichtig.

Für Pflegeperson A und B sind jeweils 50 % der Bezugsgröße (2024: 1.767,50 EUR) für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dabei wird die beitragspflichtige Einnahme der Pflegeperson A auf die beiden Pflegetätigkeiten aufgeteilt. Für die Pflegetätigkeit bei dem Pflegebedürftigen X sind (28/36 von 1.767,50 EUR =) 1.374,72 EUR anzusetzen. Die beitragspflichtigen Einnahmen bei der Pflegetätigkeit von Person Y betragen (8/36 von 1.767,50 EUR =) 392,78 EUR.

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