Durch die erfolgte Beiladung wird der Beigeladene Beteiligter am Verfahren.[1]

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten (d. h. Kläger und Beklagter[2]) selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Er kann alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er allerdings nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt. Eine ursprünglich notwendige Beiladung muss allerdings nicht zwingend nachgeholt werden, wenn bereits eine einfache Beiladung erfolgt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die (einfach) Beigeladene einen von dem Antrag des von ihr im Verfahren unterstützten Beklagten abweichenden Sachantrag hätte stellen wollen; mithin sich der Umstand, dass nur eine einfache und nicht notwendigte Beiladung erfolgt ist, nicht ausgewirkt hat.[3]

 
Wichtig

Rechtskraftwirkung

Durch die Änderungen (Einfügung § 75 Abs. 2b SGG und Änderung in § 141 Abs. 1 Nr. 2 SGG) wird die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung entsprechend auch auf die Versicherungsträger erstreckt, die trotz Benachrichtigung einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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