Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Arzt, deren Anstellungsgenehmigung verlegt werden soll

Grundsätzlich wird es im Regelfall sachgerecht sein, einen angestellten oder anzustellenden Arzt bei Verfahren über eine Anstellungsgenehmigung (einfach) beizuladen. Da die Anstellungsmöglichkeit aber nicht als Recht des anzustellenden Arztes, sondern als ausschließliches Recht des Medizinischen Versorgungszentrumgs (MVZ) bzw. zugelassenen Praxisinhabers ausgestaltet ist, handelt es sich nur um eine einfache Beiladung. Soweit sie unterblieben ist, kann sie vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden. Die unterbliebende (einfache) Beiladung begründet aber keinen sachentscheidungshindernden Verfahrensmangel[2].

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