Durch das Patientenrechtegesetz wird die Beweislast für Behandlungsfehler in nur wenigen Fällen für den Patienten erleichtert. Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das

  • für den Behandelnden voll beherrschbar war und
  • zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Behandlungseinwilligung eingeholt und seine Aufklärungspflichten erfüllt hat.

 
Hinweis

Behandler nicht befähigt

War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Problematisch ist, dass hierfür wieder der Patient zunächst beweisen müsste, ob ein grober Behandlungsfehler vorlag. Außerdem fehlt es im Patientenrechtegesetz an einer entsprechenden Definition eines groben Behandlungsfehlers.

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