Der Behandelnde muss vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, vor allem bei einem Eingriff in den Körper oder die Gesundheit, den Patienten ausdrücklich und unmissverständlich fragen, ob er in die Maßnahme einwilligt. Dies gilt auch bei sonstigen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen im Rahmen der Behandlung. Mit einer Behandlung ohne die eingeholte Einwilligung verletzt der Behandelnde seine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag.

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