Begriff

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit objektiv gebotene Maßnahmen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unsachgemäß ausführt. Es wird diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die allgemein von einem ordentlichen, pflichtbewussten Arzt in der konkreten Situation zu erwarten ist. Folgt aus dem Behandlungsfehler ein Gesundheitsschaden, dann hat dieses sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Schadenersatz aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag sowie wegen deliktischer Haftung des Arztes regeln die §§ 280 Abs. 1 und 823 Abs. 1 BGB. Strafrechtlich kann es sich um fahrlässige Tötung nach § 222 StGB oder fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB handeln. Die Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche ist in § 195 BGB festgelegt. Die Unterstützung der Krankenkassen bei Behandlungsfehlern enthält § 66 SGB V. Die Zivilgerichtsbarkeit hat eine ständige Rechtsprechung zum Begriff des Behandlungsfehlers entwickelt (BGH, Urteil v. 6.10.2009, VI ZR 24/09). Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in die einschlägigen Gesetze übertragen worden. In einer Berufsausübungsgemeinschaft von Ärzten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Folgen eines Behandlungsfehlers (BSG, Urteil v. 4.5.2016, B 6 KA 24/15 R).

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