Ärztliche Behandlungsfehler können u. a. in folgenden Fallgruppen auftreten:
- Organisationsverschulden (z. B. im Krankenhaus durch den Krankenhausträger oder den verantwortlichen Chefarzt, die Mitarbeiter nicht ausreichend über Hygienemaßnahmen aufgeklärt haben),
- Übernahmeverschulden (z. B. bei Studenten, in Ausbildung befindlichen Ärzten oder Assistenzärzten, die ohne ausreichende Fachkenntnisse eine ärztliche Behandlung ohne Aufsicht eines verantwortlichen Arzt durchführen),
- Nichtbehandlung (z. B. durch vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen medizinisch gebotener Behandlung, weil der Arzt eine kontraindizierte Medikation nicht erkennt),
- abweichende Behandlung (z. B. Durchführung einer vom aktuellen ärztlichen Standard abweichenden Therapie),
- Aufklärungsfehler (z. B. durch einen unterlassenen Hinweis auf fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse einer Außenseitermethode).
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