Ein Behandlungsfehler ist eine nicht sorgfältige, fachgerechte oder zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt. Er betrifft alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit beim Notfall, Krankentransport, in der ärztlichen Praxis, bei Hausbesuchen oder im Krankenhaus. Der Fehler kann medizinischer oder organisatorischer Natur sein. Dazu gehören auch Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen oder eine fehlende, unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung des Patienten über medizinische Eingriffe und ihre Risiken sowie Dokumentationsmängel.

1.1 Fahrlässigkeit/Vorsatz

Wenn nach einer Behandlung der Erfolg ärztlicher Maßnahmen ausbleibt, können die Ursachen in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen liegen. Für den ärztlichen Behandlungsfehler sind nur die unzulänglichen Bemühungen bedeutsam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn gegen die allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft verstoßen wird. Damit handelt der Arzt fahrlässig oder vorsätzlich.

1.2 Fallgruppen

Ärztliche Behandlungsfehler können u. a. in folgenden Fallgruppen auftreten:

  • Organisationsverschulden (z. B. im Krankenhaus durch den Krankenhausträger oder den verantwortlichen Chefarzt, die Mitarbeiter nicht ausreichend über Hygienemaßnahmen aufgeklärt haben),
  • Übernahmeverschulden (z. B. bei Studenten, in Ausbildung befindlichen Ärzten oder Assistenzärzten, die ohne ausreichende Fachkenntnisse eine ärztliche Behandlung ohne Aufsicht eines verantwortlichen Arzt durchführen),
  • Nichtbehandlung (z. B. durch vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen medizinisch gebotener Behandlung, weil der Arzt eine kontraindizierte Medikation nicht erkennt),
  • abweichende Behandlung (z. B. Durchführung einer vom aktuellen ärztlichen Standard abweichenden Therapie),
  • Aufklärungsfehler (z. B. durch einen unterlassenen Hinweis auf fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse einer Außenseitermethode).

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