Seit dem Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes am 1.1.1997 wird die Bewertung folgender Anrechnungszeiten begrenzt:

  • wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, einschließlich der Zeiten, für die bis zum 31.12.1997 wegen Sozialleistungsbezugs Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt worden sind.[1] Sie erhalten – analog zu dem für die Beitragsbemessung bei Versicherungspflicht maßgebenden Prozentsatz[2] – maximal 80 % des Wertes aus der Grundbewertung oder Vergleichsbewertung;[3]
  • wegen beruflicher und schulischer Ausbildung. Deren Wert wird ggf. 2-fach begrenzt: zum einen auf 75 % des individuellen Monatsdurchschnitts und darüber hinaus auf 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten (= 0,0625 Entgeltpunkte).

    Zeiten der schulischen Ausbildung werden nur für längstens 3 Jahre rentenmäßig bewertet. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der ab 1.1.2002 wirksamen Verlängerung schulischer Ausbildungszeiten von 3 auf 8 Jahre.[4] Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es aber über 2001 hinaus bei einer direkten Rentensteigerung für maximal 3 Jahre bleiben.

Vor 1957 liegende Zeiten erhalten jedoch Mindestentgeltpunkte nach § 263 Abs. 4 SGB VI.

 
Hinweis

Wann kommen die Beschränkungen zum Tragen?

Bei den Krankheits- und Arbeitslosenzeiten kommen die wertmäßigen Beschränkungen bereits ab 1.1.1998 und bei den Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten (Höchstwert von 0,0625 Entgeltpunkten je Monat) erst ab 1.1.2001 voll zum Tragen.

Seit 1997 kommen für Kalendermonate, in denen der Versicherte nach dem 31.12.1983 krank oder nach dem 30.6.1978 arbeitslos war und die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

  • keine Beiträge gezahlt wurden (Krankheit) bzw.
  • kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe bezogen worden ist (bei Arbeitslosigkeit)

im Gegensatz zu dem bis 1996 geltenden Recht rentensteigernde Entgeltpunkte nicht mehr in Betracht. Das gilt seit 2001.

Jeder Monat Anrechnungszeit wird mit dem sich aus § 263 Abs. 2a Sätze 1 und 2 SGB VI ergebenden begrenzten Gesamtleistungswert berücksichtigt, soweit

  • Beiträge gezahlt oder Leistungen bezogen worden oder
  • es sich um Zeiten vor dem 1.1.1984 bzw. 1.7.1978 handelt.

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