Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierbei muss es sich zwar grundsätzlich um Leistungen handeln, die vom Arbeitgeber zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit zu erbringen sind. Das relevante Arbeitsentgelt wird aber nicht auf Einnahmen beschränkt, die vom Arbeitgeber selbst gezahlt werden. Vielmehr können auch Leistungen eines Dritten Arbeitsentgelt sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistungen tatsächlich eine Vergütung der Arbeitsleistung darstellen bzw. mit dieser im Zusammenhang stehen.

Wer der Aufforderung eines Leistungsträgers zum persönlichen Erscheinen oder zu einer medizinischen Untersuchung nachkommt, kann nach § 65a SGB I für entgangenes Arbeitsentgelt eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Bei dieser Verdienstausfallentschädigung handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Entschädigung des Verdienstausfalls stellt weder eine Vergütung für eine Arbeitsleistung dar noch steht sie im Zusammenhang mit einer erbrachten Arbeitsleistung. Der Charakter der Leistung wird gerade durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung und dem damit einhergehenden Verlust des Anspruchs auf Vergütung bestimmt.

Der vorstehenden Bewertung steht nicht entgegen, dass entsprechende Verdienstausfallentschädigungen gegebenenfalls nach § 24 Nr. 1 Buchst. a in Verb. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu zählen sind. An einer vergleichbaren Regelung fehlt es für die Sozialversicherung, anders als beispielsweise für Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56, 57 IfSG) oder in der Rentenversicherung für Verdienstausfallentschädigungen für Wehrübende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (§ 13 USG i. V. m. § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

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