Sachstand:

0. Im Rahmen des Erfahrungsaustausches zum maschinellen KVdR-Meldeverfahren werden insbesondere die nachstehend dargestellten Sachverhalte (Punkte) erörtert.
1.

Mit Datensätzen des ATMEGD 99 (= Benachrichtigung an die Krankenkassen/Rentenversicherungsträger) besteht im maschinellen KVdR-Meldeverfahren die Möglichkeit, einen freien Text mitzuteilen. Vermehrt erhält eine Ersatzkasse von Mitarbeitern der Rentenversicherung die Auskunft, dass sie diese Mitteilung (Datensatz mit ATMEGD = 99) nicht "gesehen" hätten. Diese Mitteilung würde direkt in den Datenbestand einlaufen. Nur nach Aufruf des Versicherungskontos (Daten des Versicherten) sei diese Mitteilung sichtbar. Aus diesem Grund wird von Seiten der Rentenversicherung offensichtlich häufig nicht auf entsprechende Datensätze mit ATMEGD = 99 geantwortet.

Die RV-Vertreter stellen fest, dass von den Krankenkassen eingehende Datensätze mit ATMEGD = 99 bei allen Rentenversicherungsträgern ausgedruckt und der Sachbearbeitung zur Bearbeitung zugeleitet werden. Bei der DRV Bund werden diese Datensätze zusätzlich elektronisch im Versicherungskonto abgelegt.

2.

In der "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" ist unter Abschnitt 4.4.3.1 dargestellt, dass ein Datensatz ATMEGD 30 (= Amtshilfeersuchen der Krankenkasse) bereits mit dem Datensatz ATMEGD 01 (= Rentenantragstellung) erstellt werden kann. Nach Erfahrungen der Ersatzkassen führt diese Vorgehensweise allerdings zur Zurückweisung des Datensatzes durch die Rentenversicherungsträger.

Die Sitzungsteilnehmer stellen fest, dass die Berechtigung für ein Auskunftsersuchen der Krankenkasse (ATMEGD = 30) grundsätzlich dort erst nach der Beantwortung des Datensatzes mit ATMEGD = 01 vom Rentenversicherungsträger vorliegt.

3.

Ebenfalls werden Datensätze mit ATMEGD = 30 durch die Rentenversicherungsträger zurückgewiesen, sofern der Datensatz auf eine ruhende Rente trifft. Diese Zurückweisung ist nach Auffassung des VdAK/AEV nicht korrekt. Auch beim Vorliegen eines solchen Sachverhalts ist ebenfalls ein Datensatz ATMEGD 17 (= Mitteilung zur Höhe des Ausgangsbetrages in Fällen von Amtshilfeersuchen …) zu erstellen, in dem im Feld "GDNL" der Grund der Nichtleistung (1, 2 oder 3) zu verschlüsseln ist. Das Feld "KVAUBT" ist dabei mit Nullen, die Felder "KVAT" und "PEAT" sind mit der zutreffenden Art der Kranken-/Pflegeversicherung, das Feld "SOFAPE" ist mit der maßgebenden Zahl und im Feld "IK" ist die zuständige Krankenkasse zu verschlüsseln.

Nach Feststellungen der DRV Bund handelt es sich bei dieser Fallgruppe um Konstellationen, die ausschließlich vor Einsatz der dort diesbezüglich am 10.08.2007 bzw. 02.11.2007 vorgenommen Programmänderungen aufgetreten sind. Solche Fälle dürften daher nicht mehr auftreten.

4.

Im maschinellen KVdR-Meldeverfahren ist nicht vorgesehen, dass die Rentenversicherungsträger den Krankenkassen die Umstellung von zunächst befristet gewährten Erwerbsminderungsrenten in Dauerrenten melden. Die Ersatzkassen sind jedoch bisher davon ausgegangen, dass zumindest die auf die Umstellung folgende Meldung des Rentenversicherungsträgers das korrekte Kennzeichen (Wegfallgrund, Feld "WFGD" = 00 für Dauerrente) enthält.

Der BARMER sind diverse Vorgänge aufgefallen, in denen im schriftlichen Bescheid (wurde meist von den Versicherten eingereicht) eine Dauerrente ausgewiesen wird, die nachfolgenden Meldungen des Rentenversicherungsträgers aber nach wie vor mit befristete Rente (WFGD = 49) gekennzeichnet sind. Ebenso liegen der BARMER Vorgänge vor, bei denen im Datensatz der Rentenbewilligung (ATMEGD 11) eine Dauerrente ausgewiesen wurde, jedoch in einem nachfolgenden Datensatz mit ATMEGD = 17 oder durch eine Neubewilligung mit ATMEGD = 11 plötzlich eine befristete Rente angezeigt wird.

Da solche Rentenumstellungen erhebliche Auswirkungen auf den Risikostrukturausgleich der Krankenkassen haben, ist eine Klärung vorzunehmen. Vom VdAK/AEV wird vorgeschlagen, die Meldung der Umstellung einer befristeten in eine Dauerrente ins KVdRMeldeverfahren als Meldetatbestand aufzunehmen.

Die RV-Vertreter stellen fest, dass mit dem Wegfallgrund (WFGD) = 49 eine Aussage zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung getroffen wird. Die evtl. nachfolgende Umstellung einer befristeten Rente in eine Dauerrente stellt im KVdR-Meldeverfahren keinen Meldetatbestand dar. In diesen Fällen kann daher auch bei nachfolgenden Meldungen mit ATMEGD = 11, 17 und 18 das Feld "WFGD" mit 49 beschickt sein. Die diesbezüglich erforderliche Klarstellung wird im Abschnitt 5.4.3.3 der "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung "(siehe TOP 3) vorgenommen.

5.

In der Sitzung 1/2006 der AGDTKVRV wurde bereits unter TOP 2, Ziffer 3, festgestellt, dass in Einzelfällen die Meldungen des Rentenversicherungsträgers über die Ablehnung des Rentenantrags mit ATMEGD 13 nicht bei de...

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