hier: Verfahrensfestlegungen für den Personengruppenschlüssel 190

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde in § 28a Absatz 12 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) klargestellt, dass die Arbeitgeber ab 01.01.2009 auch für Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII), Entgeltmeldungen zu erstatten haben.

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 25./26.11.2008 (Punkt 3 der Niederschrift) wurde für diesen Personenkreis ein neuer Personengruppenschlüssel 190 geschaffen, der auch bereits in den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15.12.2008 genehmigten und vom 01.01.2009 an geltenden Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV aufgenommen wurde. Weiterhin wurde beschlossen, dass für diesen Personengruppenschlüssel die korrekte Definition und die verfahrensrechtlichen Festlegungen in der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 18./19.05.2009 zu treffen sind.

Aus der Praxis der Unfallversicherungsträger wurden insbesondere folgende Fallgruppen gemeldet, in denen keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorliegt, für die jedoch Beitragspflicht zur Unfallversicherung gegeben ist:

  1. Beurlaubte Beamte, die unter bestimmten Voraussetzungen während eines in dieser Zeit ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung.
  2. Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum
  3. Privat versicherte geringfügige Beschäftigte, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und Mitglied einer berufsständischen Vorsorgungseinrichtung sind.
  4. Studenten im Zweitstudium, die Mitglied einer berufsständischen Vorsorgungseinrichtung sind,

    z.B. Tierarzt im Zweitstudium(Medizin) - arbeitet als Werksstudent (Tierarzt).

Die Besprechungsteilnehmer haben sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass diese mit der neuen Personengruppe 190 abgebildet werden sollen. Die näheren Festlegungen werden durch eine Arbeitsgruppe erarbeitet, die sich aus Vertretern der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, der Verbände der Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene sowie des GKV-Spitzenverbandes zusammensetzt. Die Sitzung dieser Arbeitsgruppe ist auf den 17.03.2009 beim GKV-Spitzenverband terminiert (Anmerkung: Im Nachgang zur Besprechung wurde der AOK-Bundesverband in Berlin als neuer Tagungsort festgelegt).

Für diese Arbeitsgruppenbesprechung sind insbesondere das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15.07.1998 in der aktuellen Fassung sowie dessen Anlagen aufgrund der Einführung des Personengruppenschlüssels 190 in Bezug auf mögliche Änderungen von den federführenden Verbänden und Organisationen zu überprüfen und aufzubereiten.

Dabei ist unter anderem die bereits getroffene Definition des Personengruppenschlüssels zu konkretisieren und die Anlage 2 beziehungsweise Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" mit einer aussagekräftigen Beschreibung der Personengruppe zu ergänzen.

Das gemeinsame Kernprüfprogramm muss berücksichtigen, dass bei Übermittlung eines Datensatzes DSME mit Personengruppenschlüssel 190 und dem Datenbaustein DBUV der DBME in den Datenfeldern Entgelt und Beitragsgruppe nur Nullen enthalten darf.

Des Weiteren ist festzulegen:

  1. Ob eine Bestandsanmeldung erforderlich ist und gegebenenfalls mit welchem Beginn der Beschäftigung.
  2. Welche Meldeinhalte und Abgabegründe in einer Meldung mit Personengruppe 190 zulässig sind.
  3. Von welchem Zeitpunkt an die Meldungen durch den Arbeitgeber übermittelt werden können beziehungsweise verpflichtend notwendig sind.

Die Ergebnisse der vorgenannten Arbeitsgruppe werden für die nächste Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 18./19.05.2009 aufbereitet und endgültig verabschiedet. Im Anschluss an die Festlegungen im DEÜV-Meldeverfahren sind auch die Auswirkungen auf das Meldeverfahren an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Sinne eines einheitlichen Meldeverfahrens zu überprüfen und mit der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) abzustimmen. Der GKV-Spitzenverband wird hierzu Abstimmungsgespräche mit der ABV führen.

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