TOP 1 Änderung der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung (DSKK) zum 01.01.2013;

hier: Auswirkungen des 4. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-Änderungsgesetz)

Aufgrund der Novellierung der Regelungen im § 28h Abs. 2a Nr. 2 und 3 SGB IV infolge des 4. SGB IV-Änderungsgesetzes haben die Krankenkassen nicht die Sozialversicherungsbeiträge, sondern die der Berechnung zugrunde zu legenden Gesamtentgelte bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten, die mit ihrem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegen oder (ab dem 01.01.2013) die Beitragsbemessungsgrenzen überschreiten, an die Arbeitgeber zurück zu melden. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012 wurden unter TOP 1 dazu bereits die ersten erforderlichen textlichen Anpassungen im gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vorgenommen. Nunmehr sind ergänzende Anpassungen im Rundschreiben und in der GKV-Monatsmeldung sowie der Krankenkassenmeldung erforderlich.

1. Anpassungen in der GKV-Monatsmeldung

1.1 Angabe eines regelmäßigen Jahresentgeltes zur Prüfung der Gleitzonenregelung

Erfolgt aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Abgabe einer GKV-Monatsmeldung, prüft die Krankenkasse, ob das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt (§ 28h Abs. 2a Nr. 2 SGB IV), sofern die beteiligten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte aus den weiteren Beschäftigungsverhältnissen feststellen, dass die Anwendung der Gleitzone zum Tragen kommt und sie diese Feststellung mit dem entsprechenden Kennzeichen zur Gleitzone in der GKV-Monatsmeldung der Krankenkasse anzeigen.

Das bedeutet, dass die grundsätzliche versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung des Beschäftigten auch bei Mehrfachbeschäftigten bei den beteiligten Arbeitgebern liegt.

Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der abgegebenen GKV-Monatsmeldungen fest, dass die Gleitzone anzuwenden ist, teilt sie mit einer Krankenkassenmeldung den beteiligten Arbeitgebern das Gesamtentgelt mit. Sollte die Krankenkasse feststellen, dass die Anwendung der Gleitzone ausgeschlossen ist, informiert sie die Arbeitgeber ebenfalls mit einer Krankenkassenmeldung und einem entsprechenden Kennzeichen über die Nichtanwendung der Gleitzone.

Die Regelungen zur Gleitzone finden nach § 20 Abs. 2 SGB IV Anwendung, wenn das in einem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR im Monat liegt; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Um den Mitteilungspflichten gemäß § 28h Abs. 2a Nr. 2 SGB IV gerecht zu werden, bedarf es daher einer Erweiterung der GKV-Monatsmeldung um ein Feld "regelmäßiges Jahresentgelt". Aufgrund fehlender Kenntnis über zu berücksichtigende Einmalzahlungen können die Krankenkassen anderenfalls nicht zweifelsfrei prüfen, ob die Anwendung der Gleitzone überhaupt zum Tragen kommt. Dies gilt auch für die Feststellung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes, welches bei dauerhaften Entgelterhöhungen sowie bei schwankenden Bezügen Auswirkungen auf die Beurteilung der Anwendung der Gleitzone haben kann.

Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresentgelts durch den Arbeitgeber gelten die Ausführungen im gemeinsamen Rundschreiben vom 02.11.2006 zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (vgl. Abschnitt 4.2) mit der Maßgabe, dass auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen das regelmäßige Jahresentgelt immer auf 12 volle Kalendermonate hochzurechnen ist. Die Ermittlung ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften wesentlichen Veränderung in den Verhältnissen vorzunehmen.

Durch eine entsprechende Ausgestaltung des DBKV wird sichergestellt, dass das Feld regelmäßiges Jahresentgelt nur dann zu befüllen ist, wenn der Arbeitgeber das Kennzeichen Gleitzone mit dem Wert "1" (Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone) angibt.

1.2 Prüfung der Beitragsbemessungsgrenzen bei Kurzarbeitergeld und Altersteilzeit

Ab dem 01.01.2013 prüft die Krankenkasse, ob die dem jeweiligen Kalendermonat zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Ist dies der Fall, ermittelt die Krankenkasse in Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die nach den einzelnen Versicherungszweigen getrennten Gesamtentgelte und teilt diese den beteiligten Arbeitgebern mit. Auf Grundlage dieser Werte berechnen die Arbeitgeber die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze.

Eine Mitteilungspflicht nach § 28 Abs. 2a Nr. 3 SGB IV liegt regelmäßig dann vor, wenn mindestens in einem Versicherungszweig der Sozialversicherung die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. In den anderen Versicherungszweigen, in denen die Beitragsbemessu...

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