hier: Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB V bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit bei einem im Haushalt lebenden Kind

Sachstand:

  1. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Lebt ein Kind im Haushalt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch auf längstens 26 Wochen (§ 38 Abs. 1 Satz 4 SGB V). In diesen Fällen ist neben der Versorgung des Versicherten auch die Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuung des Kindes anspruchsauslösend.

    In dem gemeinsamen Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) vom 10.12.2015 zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege wurden grundlegende Hinweise u.a. zu den Leistungsansprüchen zur Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V mit Blick auf die Versorgungskonstellationen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, gegeben. Das gemeinsame Rundschreiben enthält in Abschnitt 2.2.1.3 Ausführungen zu dem auf bis zu 26 Wochen verlängerten Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB V, wenn bei Beginn der Haushaltshilfe ein Kind im Haushalt lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für Kinder mit Behinderung, die deswegen auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine altersmäßige Begrenzung.

    In diesem Kontext wird ausgeführt: "Liegt bei dem im Haushalt lebenden Kind eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 gemäß SGB XI vor, bedarf es aufgrund des insoweit bestehenden eigenständigen Sozialleistungsanspruchs des Kindes zur Vermeidung einer Versorgungslücke keiner Erweiterung des Haushaltshilfeanspruchs. In die Beurteilung, ob mit Blick auf den verlängerten Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB V im Haushalt ein Kind lebt, sind deshalb nur Kinder einzubeziehen, für die kein Anspruch auf Pflegeleistungen gemäß dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI besteht."

    Die genannten Ausführungen zur Nichtberücksichtigung von Kindern mit einem Anspruch auf Pflegeleistungen gemäß dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI im Hinblick auf den verlängerten Anspruch auf Haushaltshilfe kann für die Versorgung der Kinder zu Versorgungslücken führen, da sich die Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V und die Pflegeleistungen nach dem SGB XI nur zum Teil decken. Insbesondere die Betreuung und Beaufsichtigung der im Haushalt lebenden Kinder, die nach § 38 SGB V geschuldet wird, ist nicht identisch mit den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen im Rahmen der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI.

  2. Darüber hinaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung am 21.12.2017 beschlossen, die Richtlinie über die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKPRichtlinie) in Bezug auf den Anspruch auf Unterstützungspflege nach § 37 Abs. 1a SGB V zu ändern. Demgemäß ist die Unterstützungspflege nach § 37 Abs. 1a SGB V Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans und kann verordnet werden, wenn

    • eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung vorliegt und
    • die dadurch resultierenden krankheits- oder behandlungsbedingten Beeinträchtigungen in einem Maß vorliegen, dass die oder der Versicherte sich nicht mehr selbstständig in den Bereichen Grundpflege und Hauswirtschaft versorgen kann und
    • der Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung nur für einen voraussichtlich vorübergehenden Zeitraum vorliegt und
    • keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 gemäß §§ 14 und 15 SGB XI vorliegt.

    Des Weiteren wurde der Verordnungsvordruck 12 zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege mit Wirkung zum 1.10.2017 überarbeitet und sieht u.a. zur Verordnung der Unterstützungspflege nach § 37 Abs. 1a SGB V ein gesondertes Ankreuzfeld vor.

    Aufgrund des o.g. Beschlusses des G-BA und der Überarbeitung des Verordnungsvordrucks 12 sind in den Abschnitten 3.1, 3.2.1, 3.2.4, 3.4.2, 3.5, 3.6.1 und 3.6.2 des gemeinsamen Rundschreibens vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) vom 10.12.2015 zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitp...

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