hier: Teilnehmende an Freiwilligendiensten

Sachstand:

Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt werden.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Nach § 24i Abs. 1 SGB V erhalten weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung haben gem. § 14 Abs. 1 KVLG 1989 versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Abs. 2 SGB V erfüllen.

Bereits in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 11./12.09.2012 wurde unter TOP 1 ausgeführt, dass Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst (BFD), welche einen Anspruch auf Arbeitsentgelt (ggf. ausschließlich auf Sachbezüge in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft) besitzen, einen Anspruch auf Kranken-, Kinderkranken-, und Mutterschaftsgeld haben und die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetztes (EntgFG) nicht für den BFD Anwendung finden, weil die Vereinbarung im Rahmen des BFD ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet. Da eine Anrechnung von Vorerkrankungszeiten - entsprechend den Ausführungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG - in der Vereinbarung nicht vorgesehen ist, entsteht der Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten sechs Wochen für jede Erkrankung neu und der Anspruch auf Krankengeld ruht jeweils für diesen Zeitraum.

Aus der Praxis wurde berichtet, dass Träger für den Jugendfreiwilligendienst (JFD) – dazu zählen das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr – teilweise die Auffassung vertreten, dass für diese Dienste das EntgFG anzuwenden wäre und daher kein Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten vier Wochen des Jugendfreiwilligendienstes bestünde.

Fraglich in diesem Zusammenhang war daher, ob für den JFD abweichend vom BFD das EntgFG Anwendung findet. Vor dem Hintergrund einer für notwendig erachteten einheitlichen Verfahrensweise der Krankenkassen war eine Erörterung der Thematik in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht angezeigt.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten einheitlich die Auffassung, dass sowohl die Teilnehmer am BFD, als auch die Teilnehmer am JFD, welche einen Anspruch auf Arbeitsentgelt (ggf. ausschließlich auf Sachbezüge in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft) besitzen, einen Anspruch auf Kranken-, Kinderkranken-, und Mutterschaftsgeld haben. Für beide Personenkreise finden die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) keine Anwendung.

Aufgrund der nach § 11 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) geschlossenen Vereinbarung erhalten Freiwillige, die während des JFD erkranken, eine Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten sechs Wochen der Erkrankung.

Die Vereinbarung im Rahmen des JFD begründet ebenso wie die Vereinbarung nach § 8 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.

Als Folge können die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des EntgFG, z.B. die Regelung zum Entstehen des Anspruches auf Entgeltfortzahlung erst nach einer 4-wöchigen, ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses oder eine Anrechnung von Vorerkrankungszeiten, auf diesen Personenkreis nicht angewandt werden.

Da auch in der Vereinbarung keine gleichartigen Regelungen vorgesehen sind, entsteht auch im Rahmen des JFD der Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten sechs Wochen für jede Erkrankung neu. Infolgedessen ruht der Anspruch auf Krankengeld jeweils für diesen Zeitraum.

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