Sachverhalt:

0. Es ist über die Erweiterung des zum 01.10.2004 eingeführten bilateralen Bestandsdatenabgleichs zwischen den Krankenkassen und den Trägern der Rentenversicherung im neuen Programmsystem der Deutschen Rentenversicherung "rvDialog" zu beraten. Das Ziel soll sein, dass die Krankenkassen bei den Trägern der Rentenversicherung bisher fehlende Fusionsmeldungen (ATMEGD 09) nachmelden können und ihnen somit wieder eine fehlerfreie Abwicklung des maschinellen KVdR-Meldeverfahrens ermöglicht wird.
1.

Seit Mitte 1997 werden die Geschäftsvorfälle im Rahmen des KVdR-Meldeverfahrens zwischen den Trägern der Krankenversicherung und der Rentenversicherung maschinell abgewickelt. Das Verfahren läuft grundsätzlich problemlos. Eine angestrebte weitgehend vollmaschinelle Abwicklung der gegenseitigen Geschäftsvorfälle kann jedoch nur gewährleistet werden, wenn die Datenbestände der Krankenkassen und der Träger der Rentenversicherung genau aufeinander abgestimmt sind.

Zu diesem Zweck wurde in den Sitzungen 1/2003 (TOP 9) und 1/2004 (TOP 9) der AGDTKVRV die Einführung eines bilateralen Bestandsdatenabgleichs beschlossen und zum 01.10.2004 fest im maschinellen KVdR-Meldeverfahren installiert.

Der bilaterale Bestandsdatenabgleich wird dabei über Datensätze mit ATMEGD 30 und AQBYZS 8 seitens der Krankenkassen initiiert und einmalig mittels eines Datensatzes mit ATMEGD 17 und WFGD 50 durch die Träger der Rentenversicherung beantwortet. Die Inhalte des ATEMGD 17 beziehen sich – ebenso wie im Amtshilfeverfahren (ATMEGD 30 und AQBYZS 1 bis 4) – grundsätzlich auf die aktuellen Berechnungs- und Zahlungsdaten der Träger der Rentenversicherung.

2. Aufgrund der Festlegungen zum maschinellen KVdR-Meldeverfahren sind die Krankenkassen verpflichtet Fusionen mit einer anderen Krankenkasse den Trägern der Rentenversicherung mittels eines Datensatzes mit ATMEGD 09 (Fusionsdatensatz) anzuzeigen. Jedoch wurde seitens der Träger der Rentenversicherung und auch durch die Krankenkassen festgestellt, dass im Laufe der Zeit nicht alle erfolgten Krankenkassenfusionen bei den Trägern der Rentenversicherung abgebildet wurden. Dies kann sich zum einen durch die Nichtübermittlung von Fusionsdatensätzen durch die Krankenkassen oder aber durch die Abweisung dieser Datensätze mit Fehlern durch die Weiterleitungsstellen bzw. die Träger der Rentenversicherung und der daraufhin nicht erfolgten Neulieferung seitens der Krankenkassen begründen.
3.

Die Berechnungs- und Zahlungsdaten bei den Trägern der Rentenversicherung werden im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung aktualisiert, das heißt, dass Krankenkassenfusionen unabhängig vom Vorliegen der Fusionsdatensätze in den Berechnungs- und Zahlungsdaten abgebildet werden und somit in diesen Daten grundsätzlich die aktuelle Krankenkasse bei den Trägern der Rentenversicherung abgelegt ist.

Diese im Rahmen der Rentenanpassung vorgenommene Aktualisierung beschränkt sich jedoch – wie vorab beschrieben – nur auf die Berechnungs- und Zahldaten bei den Trägern der Rentenversicherung und nicht auf den sogenannten KV-Teil der Versicherungskonten. In diesem KV-Teil werden bei den Trägern der Rentenversicherung grundsätzlich alle fehlerfreien Datensätze zum maschinellen KVdR-Meldeverfahren abgelegt. Dies bedeutet, dass in den Berechnungs- und Zahldaten spätestens zur jährlichen Rentenanpassung am 01.07. etwaige Krankenkassenfusionen nachvollzogen werden, während dies im KV-Teil nur der Fall ist, wenn fehlerfreie Fusionsdatensätze von den Krankenkassen übermittelt wurden.

Die Nichtabbildung der Krankenkassenfusion im KV-Teil bei den Trägern der Rentenversicherung führt nun in einer Vielzahl von Fällen wiederum dazu, dass nachfolgende Datensätze vom Rechtsnachfolger der fusionierten Krankenkasse mit Fehlern abgewiesen werden, da anhand des KV-Teils noch immer die bisherige ("untergegangene") Krankenkasse als zuständig angesehen wird.

In diesen Fällen führt auch die Nutzung des bisherigen bilateralen Bestandsdatenabgleichs durch die Krankenkassen zu keinem erfolgreichen Ergebnis, da die Datensätze mit ATMEGD 17 und WFGD 50 der Träger der Rentenversicherung die in den Berechnungs- und Zahldaten gespeicherten Daten zur aktuellen Krankenkasse zurückliefern. Somit ist es der Krankenkasse, die von mehreren Fusionen in der Vergangenheit betroffen ist, nicht möglich zu erkennen, welche Fusionsdatensätze nachzuliefern sind um das maschinelle KVdR-Meldeverfahren zu den Trägern der Rentenversicherung wieder erfolgreich praktizieren zu können.

4. Aufgrund des unter Ziffer 3 dargestellten Sachverhaltes wird die Erweiterung des bilateralen Bestandsdatenabgleichs um eine weitere Fallgruppe vorgeschlagen. In dieser Fallgruppe wird der Antwortdatensatz der Träger der Rentenversicherung nicht mit den Werten der Berechnungs- und Zahldaten beschickt, sondern allein mit den Werten aus dem KV-Teil. Hierdurch werden die anfragenden Krankenkassen in die Lage versetzt zu prüfen, welche Fusionsdatensätze – aus in der Vergangenheit liegenden und bei den ...

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