hier: Überarbeitung der Verlautbarung und des Haushaltsschecks

Nach § 28a Abs. 7 SGB IV erstattet der Arbeitgeber der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV unverzüglich eine vereinfachte Meldung, den so genannten Haushaltsscheck, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen nach § 28b Abs. 4 SGB IV bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung.

Die gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 17.02.2003 sowie der Haushaltsscheck nebst Erläuterungen bedürfen u. a. wegen der durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl I S. 3242) und wegen der durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl I S. 818) vorgenommenen Rechtsänderungen einer Überarbeitung. Durch die Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 01.10.2005 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an die Stelle der Bundesknappschaft als zuständige Einzugsstelle bei geringfügig Beschäftigten (§ 28i Satz 5 SGB IV) getreten. Darüber hinaus ist durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz der Beitragssatz zur Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, mit Wirkung vom 01.01.2006 bundeseinheitlich auf 1,6 v. H. festgesetzt worden (§ 185 Abs. 4 Satz 3 SGB VII). Zwischenzeitlich wurde die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (damals noch als Bundesknappschaft) von den kommunalen Unfallversicherungsträgern im Rahmen einer am 24.08.2005 geschlossenen Verwaltungsvereinbarung beauftragt, die Unfallversicherungsbeiträge für die am Haushaltsscheckverfahren teilnehmenden Arbeitgeber vom Kalenderjahr 2006 an einzuziehen.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren sowie den Haushaltsscheck nebst Erläuterungen an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen und unter dem Datum vom 16.11.2005 neu bekannt zu geben. Die Neufassung der Verlautbarung sowie des Haushaltsschecks nebst Erläuterungen, die mit Wirkung vom 01.01.2006 an die Stelle der bisherigen Verlautbarung und des Haushaltsschecks nebst Erläuterungen treten, sind als Anlagen beigefügt.

Anlagen

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