Sachverhalt:

0. Vier Monate nach Einführung des Gesundheitsfonds wird zum Nachweis der Beiträge aus der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ein Sachstandsbericht erstattet, wobei auch auf die nach § 34 Abs. 1a Satz 1 Nr. 7 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) erforderlichen Meldungen eingegangen wird.
1.

Die Mitglieder der AGDTKVRV haben in der Sitzung 1/2008 (TOP 4) das Nachweisverfahren für KVdR-Beiträge nach Inkrafttreten des GKV-WSG zur Kenntnis genommen. Während die Pflichtbeiträge zur KVdR für Zeiten des Rentenbezugs bis 31.12.2008 weiterhin den Krankenkassen zustehen ("KVdR-Altbeiträge"), stehen die diesbezüglich für Bezugszeiten ab 01.01.2009 anfallenden Beiträge dem Gesundheitsfonds zu ("KVdR-Neubeiträge"). Der Gesundheitsfonds wird vom Bundesversicherungsamt (BVA) als Sondervermögen verwaltet.

Für die Pflichtbeiträge aus Renten, die den landwirtschaftlichen Krankenkassen zustehen, ergaben sich durch die Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 keine Änderungen. Somit verblieb es hinsichtlich der Entrichtung und Abführung der Krankenversicherungsbeiträge an die landwirtschaftlichen Krankenkassen beim bisherigen Verfahren.

2.

Die aus laufenden Rentenzahlungen anfallenden KVdR-Beiträge werden - in Abhängigkeit vom Zahltermin (vor- oder nachschüssig) - dem jeweiligen Abrechnungsmonat (Arbeitsmonat) zugeordnet und nachgewiesen.

Bis zur Einführung des Gesundheitsfonds wurden die KVdR-Beiträge aus Einmalzahlungen (Nachzahlungen) gegenüber den Krankenkassen in dem Abrechnungsmonat nachgewiesen, in dem diese ausgezahlt worden sind. Dasselbe galt analog für Rückrechnungen von KVdR-Beiträgen. Entsprechend dem "Für-Prinzip" war daher für Einmalzahlungen im Beitrags nachweisverfahren eine - zeitlich bis 31.12.2013 begrenzte - Differenzierung nach Zahlungen für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2008 und nach solchen für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2009 vorzunehmen. Hierfür wurde im Rentenzahlverfahren die Kennung "Merkmal Krankenversicherungsbeitrag" (= Feld "65-MMKVBY)" mit folgender Vorgabe eingeführt:

"In diesem Feld wird bei Einmalzahlungen, An- und Rückrechnungen dokumentiert, ob die Krankenversicherungsbeiträge an den Gesundheitsfonds bzw. an die jeweilige Krankenkasse abzuführen sind. Folgende Verschlüsselungen sind möglich:

0 = Grundstellung (Krankenversicherungsbeiträge zum Gesundheitsfonds)
1 = Krankenversicherungsbeiträge für Rentenbezugszeiten vom 01.07.1997 bis 31.12.2008, die die im Feld "65-IK" verschlüsselte Krankenkasse betreffen"

Zum Nachweis der KVdR-Beiträge, die für Bezugszeiten in der Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2008 von den Trägern der Rentenversicherung aus den Renten einzubehalten und mit den Krankenkassen zu verrechnen sind ("KVdR-Altbeiträge"), wird weiterhin das seit dem 01.07.1997 praktizierte Verfahren genutzt.

3. Für den Nachweis der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (Ausgleichsfonds) ergaben sich keine Änderungen. Folglich werden die Beiträge zur Pflegeversicherung, die auf Einmalzahlungen entfallen, seit dem Abrechnungsmonat 01.2009 ausschließlich zusammen im Beitragsnachweis für "KVdR-Neubeiträge" dokumentiert. Im Beitragsnachweis für "KVdR-Altbeiträge" werden ab dem Abrechnungsmonat 01.2009 somit keine Pflegebeiträge mehr dargestellt.
4.

Nachdem die erforderlichen Änderungen im Rentenzahl- und dem damit verbundenen Beitragsnachweisverfahren fristgerecht realisiert wurden, kann gut vier Monate nach Einführung des Gesundheitsfonds festgestellt werden, dass bezüglich des Nachweises der KVdR-Beiträge einschließlich der damit vorgenommenen Differenzierung alles ordnungsgemäß verlaufen ist.

Darauf hingewiesen wird, dass für die Beitragsnachweise an die Krankenkassen (= Beiträge aus Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2008) noch eine Modifizierung über den Renten Service der Deutschen Post AG angestrebt wird. Bisher werden beim Renten Service ggf. noch zwei Datensätze im Beitragsnachweisverfahren an die Krankenkassen ausgegeben. Diese Verfahrensweise ist darin begründet, dass der Renten Service in relevanten Fällen teilweise auf den Inhalt im Feld "Zahltermin" (vor- oder nachschüssig) zurückgreift, obwohl dieses Feld nur für laufende Zahlungen von Bedeutung ist. Folglich werden den Krankenkassen die KVdR-Beiträge für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2008 nicht nur im Datensatz der Beitragsnachweise für vorschüssige Zahlungen, sondern auch noch in einem Datensatz für nachschüssige Zahlungen nachgewiesen. Zu welchem Zeitpunkt diese angestrebte Modifizierung beim Renten Service realisiert wird, ist noch nicht bekannt.

5.

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen wird zudem auch auf den mit dem Gesundheitsfonds eingeführten morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches ("Morbi-RSA") hingewiesen. Mit Hilfe der sogenannten Konvergenzregel (§ 272 SGB V) sollen die regionalen Auswirkungen der Einführung des Gesundheitsfonds und des "Morbi-RSA" in finanzieller Hinsicht begrenzt werden, indem bei der Ermittlung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds sicherzustellen ist, dass die Be- ...

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