Da mit der Beitragsfreiheit von hauptberuflich Selbstständigen während des Krankengeldbezuges eine krankheitsbedingte Minderung des Arbeitseinkommens bereits zeitnah (quasi im Vorgriff auf den künftigen Einkommensteuerbescheid) beachtet wird, ist es sachgerecht, bei der späteren Berücksichtigung des Arbeitseinkommens durch den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres, in dem der Krankengeldbezug vorlag, die beitragsfreien Zeiten "auszuklammern". Dieser im Rahmen der Niederschrift zu TOP 5 der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes am 15.12.2009 festgestellte Grundsatz gilt in seiner grundsätzlichen Ausrichtung unverändert, das heißt:

Sobald der Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres, in dem die (vollständige) Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezuges bestand, der Krankenkasse vorgelegt wird, bestimmt sich die Höhe des monatlichen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens - abweichend vom Grundsatz "Jahresbetrag geteilt durch zwölf" – nach folgender Formel:

Jahresbetrag des Arbeitseinkommens x 30
360 Tage ./. Anzahl der Tage der Beitragsfreiheit auf Grund des Krankengeldbezugs

Diese Formel ist auch dann anzuwenden, wenn während des Krankengeldbezuges keine vollständige Beitragsfreiheit wegen des Vorhandenseins von sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen) oder wegen der Berücksichtigung des Aufstockungsbetrags bis zur Mindestbemessungsgrundlage bestanden hat.

Sofern das während der Arbeitsunfähigkeit in reduzierter Höhe erzielte Arbeitseinkommen leistungsrechtlich zur Minderung des Auszahlungsbetrags des Krankengeldes und/oder beitragsrechtlich zu einer teilweisen Beitragsfreiheit geführt hat, wird die vorgenannte Formel wie folgt modifiziert:

Jahresbetrag des Arbeitseinkommens ./. während des Krankengeldbezugs erzieltes Arbeitseinkommen x 30
360 Tage ./. Anzahl der Tage der (teilweisen) Beitragsfreiheit auf Grund des Krankengeldbezuges

Der mithilfe einer der beiden Formeln errechnete Betrag ist zum einen für die endgültige vergangenheitsbezogene Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, relevant (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V i. d. F. des HHVG), und zwar für die Zeiträume außerhalb des Krankengeldbezuges. Zum anderen ist er auch für die zukunftsbezogene vorläufige Beitragsfestsetzung für die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 1 SGB V i. d. F. des HHVG) maßgeblich.

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