TOP 1 Wegfall des Sterbegeldanspruchs ab 1. Januar 2004

Sachstand:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) ausgeführt, dass der Wegfall des Anspruchs auf Sterbegeld zum 1. Januar 2004 in Kraft tritt und für alle Todesfälle gilt, die ab 1. Januar 2004 eintreten (vgl. Abschnitt 2 zu § 11 SGB V).

Nach Auffassung des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. ist das Sterbegeld nach § 58 SGB V nicht zum 1. Januar 2004 entfallen. Er begründet dies damit, dass die §§ 58 und 59 SGB V a. F. nach Artikel 37 Abs. 8 GMG erst mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch neues Recht überschrieben bzw. ersetzt werden. Im GMG sei an keiner Stelle das Außer-Kraft-Treten dieser Vorschriften zum 1. Januar 2004 geregelt. Demzufolge wären die §§ 58 und 59 SGB V a. F. im Jahre 2004 weiterhin geltendes Recht, sodass im Jahre 2004 das Sterbegeld noch zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Der Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. hat nach eigenen Angaben das BMGS um Stellungnahme gebeten.

Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat in seinem Schreiben an die Sozialämter der kreisfreien Städte im Gemeinde- und Städtebund Thüringen vom 8. April 2004 zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsposition des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e. V. geteilt wird. Demgemäß wird den Sozialämtern der kreisfreien Städte im Gemeinde- und Städtebund Thüringen empfohlen, Bestattungskosten bzw. Sterbegeld künftig nur noch vorläufig zu gewähren und gegenüber den jeweils zuständigen Krankenkassen Erstattungsansprüche nach § 102 ff. SGB X geltend zu machen. Wie dem vorgenannten Schreiben weiterhin zu entnehmen ist, soll auch in Nordrhein-Westfalen auf kommunaler Ebene der Wegfall des Sterbegeldes zum 1. Januar 2004 angezweifelt worden sein.

Vor diesem Hintergrund und der bei Krankenkassen bereits geltend gemachten Erstattungsansprüche war das weitere Vorgehen abzustimmen.

Besprechungsergebnis:

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen ist der Anspruch auf Sterbegeld durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 entfallen. Durch Artikel 37 Abs. 1 GMG wurde das GMG zum 01.01.2004 in Kraft gesetzt. Artikel 37 Abs. 8 GMG nimmt davon bei Artikel 1 in Nr. 36 einzeln genannte Paragrafen aus und lässt nur diese zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. Artikel 1 Nr. 36 ist aber ansonsten zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Durch die Neufassung des gesamten siebten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB V zum 1. Januar 2004, der bisher die Sterbegeldregelungen enthielt, wurde die bisherige Fassung der §§ 58 und 59 SGB V (Sterbegeld) indirekt aufgehoben. Einer ausdrücklichen Aufhebung der §§ 58 und 59 SGB V a. F. bedurfte es daher nicht. Im Übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der Wegfall des Sterbegeldes zum 1. Januar 2004 auch aus der zeitgleichen Streichung der §§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V, 21 Abs. 1 Nr. 5 SGB I sowie aus der amtl. Gesetzesbegründung und dem vom Gesetzgeber geschätzten Einsparvolumen für die GKV (siehe Bundestagsdrucksache 15/1525, Seite 171) ergibt.

TOP 2 Zuzahlung zur vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V bei einer über den Jahreswechsel hinaus verlaufenden voll stationären Krankenhausbehandlung;

Auswirkungen auf die Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung bei einer zum Ende des Kalenderjahres ablaufenden Zuzahlungsbefreiung

Sachstand:

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) sind zum 1. Januar 2004 zahlreiche Änderungen im Leistungsrecht in Kraft getreten. So wurde u. a. auch die Höhe und die Dauer der von Versicherten zu leistenden Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung angehoben bzw. verlängert. Konkret zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Kalendertage 10 EUR je Kalendertag an das Krankenhaus. Darüber hinaus finden ab 1. Januar 2004 auch die Zuzahlungen zur vollstationären Krankenhausbehandlung bei der Vorschrift des § 62 SGB V – Belastungsgrenze – Berücksichtigung. Sofern Versicherte bereits im laufenden Kalenderjahr die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, werden sie von den Zuzahlungen – und somit auch von der Zuzahlung für die Krankenhausbehandlung – für den Rest des Kalenderjahres durch ihre Krankenkasse befreit.

Im Zuge der Beratungen im Kreise der Leistungsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen zum gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des GMG wurde die Frage aufgeworfen, wie Fälle - in denen der Versicherte über den Jahreswechsel hinaus vollstationär im Krankenhaus behandelt wird, die Befreiung von den Zuzahlungen jedoch zum 31. Dezember endet - hinsichtlich der Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung für die Zeit ab 1. Januar zu beurteilen sind.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des GRG vom 9. Dezember 1988 die – nachfolgend dargelegten – Grundsätze zur Dauer der Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung festgelegt (vgl. Ausführungen zu § 39 SGB V Abschnitt 7.2. – Daue...

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