§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.

Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,

2.

bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere

a)

ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

b)

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

c)

häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,

d)

Krankenhausbehandlung,

e)

medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

f)

Betriebshilfe für Landwirte,

g)

Krankengeld,

3.

[1]bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,

Bis 31.12.2003:

3.

bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld,

4.

[2]Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

Bis 31.12.2003:

4.

Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei nicht rechtswidriger Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch,

5.[3]

5.

Sterbegeld.

(2)[4] Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

Bis 30.09.2005:

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen.

[1] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[2] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[3] Nr. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Anzuwenden bis 31.12.2003.
[4] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.10.2005.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge