§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
1. |
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, |
2. |
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
|
3. |
[1]bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, |
Bis 31.12.2003:
3. |
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld, |
4. |
[2]Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. |
Bis 31.12.2003:
4. |
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei nicht rechtswidriger Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, |
5.[3]
5. |
Sterbegeld. |
(2)[4] Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
Bis 30.09.2005:
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen.
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