hier: Wegfall des Länderschlüssels 138 (Jugoslawien)

Der Staatsangehörigkeitsschlüssel "138" des ehemaligen Jugoslawien war bereits mehrfach Gegenstand in Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens. So wurde in der Besprechung am 04.12.2003 (Punkt 1 der Niederschrift) beschlossen, dass die Bezeichnung des Schlüssels von Jugoslawien in Serbien und Montenegro zu ändern ist. In der Besprechung am 02./03.03.2004 (Punkt 1 der Niederschrift) wurde das Länderkennzeichen des Staates Serbien und Montenegro von "YU" in das inzwischen vom Kraftfahrtbundesamt herausgegebene offizielle KFZ-Kennzeichen "SCG" geändert und in der Fußzeile der Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" zusätzlich darauf hingewiesen, dass "YU" bis auf weiteres noch zulässig ist. Da die Sozialversicherungsträger in ihren Beständen sowohl Anschriften aus neuen Erfassungen als Serbien und Montenegro als auch Anschriften aus alten Erfassungen als Staaten des ehemaligen Jugoslawien verschlüsselt hatten, beschlossen die Besprechungsteilnehmer in der Besprechung am 28.04.2004 (Punkt 3 der Niederschrift) die Einführung des Länderschlüssels "132" für Serbien und Montenegro. Der Schlüssel "138" sollte dabei weiterhin für die noch nicht umgeschlüsselten Staaten des ehemaligen Jugoslawiens bestehen bleiben.

Bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung wurde zwischenzeitlich eine Umstellung im Versichertenbestand durchgeführt. Das Länderkennzeichen "138" (Jugoslawien) ist in diesen Beständen aktuell nicht mehr vorhanden. Sofern zum jetzigen Zeitpunkt noch DEÜV-Meldungen mit dem Länderkennzeichen "138" (Jugoslawien) bei den Rentenversicherungsträgern eingehen, wird nach Feststellung des neuen Schlüssels für den Staat des ehemaligen Jugoslawiens die entsprechende Umschlüsselung vorgenommen. Um weiterhin Datenübertragungen von Anmeldungen mit dem Staatsangehörigkeitsschlüssel "138" an die Rentenversicherungsträger zu vermeiden wurde vorgeschlagen, diesen Schlüssel aus der Anlage 8 zu streichen und eine entsprechende Fehlerprüfung auf Unzulässigkeit des Staatsangehörigkeitsschlüssels "138" im gemeinsamen Kernprüfprogramm zu hinterlegen.

Die Besprechungsteilnehmer beschließen, die Angabe des Staatsangehörigkeitsschlüssels "138" bei Anmeldungen (Abgabegründe 10 bis 13), Änderungen der Staatsangehörigkeit (Abgabegrund 63) sowie bei Anträgen auf Vergabe einer Versicherungsnummer (Abgabegrund 99) abzuweisen. Bei Abmeldungen und Stornierungen ist diese Prüfung nicht durchzuführen. Im Datenbaustein DBAN ist die Angabe des Länderkennzeichens "YU" nicht mehr zulässig. Da eine maschinelle Umspeicherung aller in der Sozialversicherung gespeicherten Bestände auf die neuen Staatsangehörigkeitsschlüssel der Staaten des ehemaligen Jugoslawiens nicht möglich ist, bleibt der Staatsangehörigkeitsschlüssel "138" mit Fußnote bis auf weiteres noch in der Anlage 8 erhalten. Die Fußnote wird wie folgt angepasst: "*) nur noch bei Abmeldungen und Stornierungen zulässig". Die Angabe des Länderkennzeichens "YU" wird mit folgender Fußnote versehen: "**) nicht mehr zulässig, jedoch noch in Beständen einiger Sozialversicherungsträger enthalten". Der Einsatz des aktualisierten gemeinsamen Kernprüfprogramms wird auf den 01.12.2006 terminiert.

Anmerkung

Die geänderte Anlage 8 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 08.02.2006 (Version 2.24).

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