TOP 1 Festlegung der endgültigen Tagesordnung

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

TOP 2 Erfahrungsaustausch zum maschinellen KVdR-Meldeverfahren

Sachverhalt:

0. Im Rahmen des Erfahrungsaustausches zum maschinellen KVdR-Meldeverfahren werden insbesondere die nachstehend dargestellten Sachverhalte erörtert.
1.

Sozialversicherung Landwirtschaft, Gartenbau und Forsten

Übermittlung vom Amtshilfeersuchen an die Träger der DRV

Es wurde festgestellt, dass von den Krankenkassen abgesetzte Amtshilfeersuchen (ATMEGD 30) von den Trägern der DRV mit Fehler 3 26 nn 04 abgewiesen werden, obwohl zuvor seitens der Krankenkasse noch kein ATMEGD 30 übermittelt wurde.

Die Prüfung innerhalb der DRV hat gezeigt, dass bei einigen RV-Trägern die nachfolgende weitere – bisher bei der Modifizierung der Fehlerprüfung 3 26 nn 04 nicht berücksichtigte – Fallkonstellation auftritt:

Die Abweisung eines ATMEGD 30 mit Fehler 3 26 nn 04 tritt ein, wenn die Sachbearbeitung der RV-Träger im Versicherungskonto manuell dokumentiert, dass ein Amtshilfeersuchen vorliegt, obwohl kein ATMEGD 30 seitens der Krankenkasse übermittelt wurde. In diesen Fällen führt ein dann von den Krankenkassen erstmalig übermittelter ATMEGD 30 dazu, dass dieser zu Unrecht mit Fehler 3 26 nn 04 abgewiesen wird. Für die Krankenkasse besteht bei dieser Konstellation keine Möglichkeit, ohne weitere Klärung mit der Sachbearbeitung der DRV, ein Amtshilfeersuchen fehlerfrei zu übermitteln. Zur Rentenanpassung werden diese Fälle dennoch aufgegriffen und ein entsprechender ATMEGD 17 an die Krankenkasse übermittelt.

Es ist beabsichtigt, diese unbefriedigende Situation ab Anfang 2022 zu beseitigen, so dass die Krankenkassen die erstmalige Übersendung eines ATMEGD 30 vornehmen können.

2. Der in der Sitzung 1/2020 unter TOP 2 (Ziffer 1.1) beratene Sachverhalt, dass nach einem Wechsel der Software einer Krankenkasse (seinerzeit erfolgte der Wechsel zu oscare) keine Stornierungen von KVdR-Datensätzen, die im Altsystem erstellt wurden, möglich sind, ist seit Februar 2021 behoben.
3.

GKV Spitzenverband

KVVS bei Waisenrentenbezug und Wechsel in die private Krankenversicherung

Eine beschäftigte Waisenrentenbezieherin (KVVOVS 7) wird beispielhaft zum 1.6.2021 verbeamtet und wechselt dadurch in die private Krankenversicherung.

Ein von der Krankenkasse übermittelter Datensatz ATMEGD 20 mit KVVOVS 7 und KVVS 223 (keine gesetzliche Krankenversicherung wegen Ausschluss der KVdR aufgrund Versicherungsfreiheit oder hauptberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit nur in Verbindung mit KVVOVS = 1) führte aufgrund der Fehlerprüfung 2 28 nn 03 zu einer Abweisung des Datensatzes.

2 28 nn 03 Im letzten Meldezeitraum ist KVVS = 211, 223 nur in Verbindung mit KVVOVS = 1 und KVVS = 222 nur in Verbindung mit KVVOVS = 1, 5 zulässig. Ausnahme: ATMEGD = 15

Der GKV Spitzenverband bittet um Prüfung und Klarstellung, ob die Fehlerprüfung 2 28 nn 03 anzupassen ist oder aber, ob dieser Wechsel mit KVVS 251 zu melden ist.

Beratungsergebnis:

1. Die Mitglieder der FGKVRV nehmen die Ausführungen in den Ziffern 1 und 2 des Sachverhaltes zur Kenntnis.
2. Nach Prüfung des Sachverhaltes unter Ziffer 3 kommen die Vertreter der DRV erneut zu der Erkenntnis, dass eine Aufnahme von KVVOVS 7 in die Fehlerprüfung 2 28 nn 03 nicht notwendig ist. Der beschriebene Meldetatbestand wurde am 16.9.2016 zwischen dem GKV SV und der DRV Bund erörtert und hat aus Sicht der DRV weiterhin Bestand. Demnach ist in dem beschriebenen Fall das KVVS mit 251 zu verschlüsseln (= keine gesetzliche Krankenversicherung nur in Verbindung mit KVVOVS = 2, 3 oder 7). Bei einem Wechsel in eine freiwillige Versicherung wäre als KVVS 221 zu verwenden (freiwillige Versicherung nur in Verbindung mit KVVOVS = 2, 3 oder 7).

TOP 3 Aktualisierung der "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung"

Sachverhalt:

0. Die "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" (Stand: 14.5.2020) ist auf Aktualität zu prüfen.
1.

Abschnitt 4.4.4.3 - KV-Verhältnis (KVVS)

Es wurde festgestellt, dass die Verwendung des KV-Verhältnisses 240 bei" nachgehenden Leistungsansprüchen nach § 19 SGB V" laut der derzeitigen Beschreibung nur bis zur Rentenfestsetzung möglich ist. Die Überprüfung hat ergeben, dass diese Einschränkung aktuell nicht mehr gerechtfertigt ist und von den Krankenkassen im Meldeverfahren derzeit auch nach der Rentenfestsetzung verwendet wird. Aus diesem Grund wird die Einschränkung "gilt nur bis zur Rentenfestsetzung" beim KV-Verhältnis 240 gestrichen.

2. Der Anhang A.3 ist um die aktuelle Sitzung zu ergänzen.
3. Im Anhang D sind die zwischenzeitlich angezeigten Anpassungen vorzunehmen.
4. Im Übrigen sind die üblichen Aktualisierungen und Ergänzungen an der Beschreibung vorzunehmen. Soweit sich darüber hinaus aus anderen Tagesordnungspunkten weitere Modifizierungen ergeben, sind diese ebenfalls in die Beschreibung einzupflegen.

Beratungsergebnis:

1. Die Mitglieder der FGKVRV nehmen an der Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung“ die erforderlichen Aktualisie...

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