hier: Auswirkungen auf das KVdR-Meldeverfahren

Problemdarstellung

Mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen und zur Änderung weiterer Gesetze (sog. E-Health-Gesetz) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I Seite 2408) wird für die Zeit ab 1. Januar 2017 ein eigenständiger Versicherungspflichttatbestand für Bezieher einer Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Kombination mit einer für die jeweils betroffene Person zeitlich begrenzten Beitragsfreiheit eingeführt. Näheres geht aus Punkt 1 der Niederschrift hervor.

Es stellt sich die Frage, ob und ggf. auf welche Weise aufgrund dieser Rechtsänderungen eine Anpassung des Meldeverfahrens zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Krankenkassen (KVdR-Meldeverfahren) erforderlich ist, auch wenn die in § 201 SGB V beschriebenen Meldepflichten zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Krankenkassen bei Beantragung oder Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung durch das sog. E-Health-Gesetz nicht geändert wurden.

Im Wesentlichen ist es erforderlich, dass der Rentenversicherungsträger vom Tatbestand der Beitragsfreiheit des Waisenrentners in der Krankenversicherung nach § 237 Satz 2 SGB V sowie in der Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Kenntnis erhält.

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass dem Rentenversicherungsträger während der Gewährung einer Waisenrente der Beginn und das Ende einer Vorrangversicherung (z. B. aufgrund einer Berufsausbildung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V oder - nach dem Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 2 SGB V - eines Studiums nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) angezeigt werden, da in dieser Zeit keine Beitragsfreiheit besteht und damit der Beitragsanteil des Waisenrentners von der Rente einzubehalten ist.

Des Weiteren muss der Rentenversicherungsträger erfahren, wann die für die Beitragsfreiheit maßgebende Altersgrenze des § 10 Abs. 2 SGB V - bei fortdauerndem Rentenanspruch und unveränderter Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V - überschritten wird. Dies trifft in seltenen Fallkonstellationen zu – z. B. dann, wenn über die Altersgrenze des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V hinaus ein Anspruch auf Waisenrente besteht, weil sich die Waise in einem Studium befindet, welches nicht zur (vorrangigen) Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V führt (z. B. an einer privaten Hochschule oder Berufsakademie).

Diese beitragsrechtlich relevanten Tatbestände können in dem geltenden KVdRMeldeverfahren nicht abgebildet werden. Die Meldetatbestände und -inhalte für die Meldungen der Krankenkassen an die Rentenversicherungsträger sind daher zu erweitern.

Besprechungsergebnis

Die Besprechungsteilnehmer verständigen sich auf folgende fachliche Anforderungen für das maschinelle KVdR-Meldeverfahren:

Das maschinelle KVdR-Meldeverfahren ist durch eine spezifische Merkmalsausprägung so zu erweitern, dass die Krankenkassen den Rentenversicherungsträgern Beginn und Ende von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V mit Beitragsfreiheit im Sinne des § 237 Satz 2 SGB V melden können. Diese Merkmalsausprägung findet bereits während des Rentenantragsverfahrens Anwendung.

Eine entsprechende Merkmalsausprägung ist im Meldeverfahren ebenso für die Versicherungspflicht

vorzusehen.

Für eine gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V vorrangige Pflichtversicherung, die eine Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V ausschließt, stehen für die allgemeine Krankenversicherung bereits hinreichend Merkmalsausprägungen im KVdR-Meldeverfahren zur Verfügung. Es ist sicherzustellen, dass gleichfalls in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung Vorrangversicherungen abgebildet werden können.

Des Weiteren ist im Meldeverfahren zu berücksichtigen, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V an sich - abgesehen von der Prüfung der Vorversicherungszeit für zuletzt vor der Rentenantragstellung privat krankenversicherte Personen – nicht von der Erfüllung einer Vorversicherungszeit abhängt.

In den Meldungen der Rentenversicherungsträger an die Krankenkassen in Folge der Rentenbewilligung soll zudem zu erkennen sein, ob aufgrund der Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V nur der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers nach § 249a Satz 2 SGB V abgeführt wird oder aufgrund der - vollen - Beitragspflicht nach § 237 Satz 1 Nr. 1 SGB V sowohl der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers als auch der Anteil der Waise abgeführt werden.

Es ist zu prüfen, auf welche Weise die vorgenannten fachlichen Anforderungen im Meldeverfahren umgesetzt werden können. Die konkrete Umsetzung im Wege einer Änderung der Daten...

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