Leitsatz (amtlich)

Erlöschen des Leistungsanspruches

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2003 durch die Beklagte auszuzahlenden Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1955 geborene Kläger bezog von der Beklagten vom 05.11.1991 bis zu dessen Erschöpfung Arbeitslosengeld (Alg), im Nachgang wurde ihm fortlaufend Alhi bewilligt.

Mit Bescheid vom 05.07.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für den Kläger ab 09.05.2000 auf. Da er seit der Entstehung des Leistungsanspruchs Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 24 Wochen gegeben habe, sei sein Leistungsanspruch erloschen. Die hiergegen geführten Widerspruchs- und Klageverfahren (S 5 AL 722/00) blieben erfolglos. Vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) schlossen die Beteiligten im Verfahren L 10 AL 81/01 einen Vergleich, wonach die Beklagte die ab 09.05.2000 eingetretene Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzte und sich nach Ablauf dieser Sperrzeit dem Grunde nach bereit erklärte, dem Kläger wieder Alhi zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 28.07.2003 meldete die Beigeladene bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an, da der Kläger aufgrund der Einstellung der Alhi seit dem 03.07.2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten habe. Im Einzelnen seien an Sozialhilfeaufwand Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld in folgender Höhe erbracht worden:

Jahr 2000

Juli 2000

481, 00 DM

August 2000

501, 00 DM

September 2000

501, 00 DM

Oktober 2000

661, 00 DM

November 2000

883, 00 DM

Dezember 2000

  723,00 DM

Gesamt 2000:

 3.750.- DM (= 1.917,34 €)

Jahr 2001

Januar 2001

  358, 00 DM

Februar 2001

1.024,75 DM

März 2001

  839, 00 DM

Gesamt 2001:

2.221,75 DM (= 1.135,96 €)

Jahr 2002

März 2002

 443,66 €

April 2002

 443,66 €

Mai 2002

 378,86 €

Juni 2002

 378,86 €

Juli 2002

 385,23 €

Dezember 2002

 146,64 €

Gesamt 2002

 2.176,91 €

Jahr 2003

Januar 2003

314,23 €

Februar 2003

243,23 €

Mai 2003

 51,37 €

Juni 2003

385,23 €

Gesamt 2003

994,06 €

Insgesamt

6.224,27 €.

Mit Schreiben vom 31.07.2003 erkannte die Beklagte einen Erstattungsanspruch der Beigeladenen in Höhe von 6.224,27 € für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2003 an.

Mit Bescheiden vom 31.07.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 20.06.2000 bis 30.06.2003 Alhi mit folgenden Zahlbeträgen:

Beginn/Änderung ab

Zahlbetrag wöchentlich

Zahlbetrag täglich

20.06.2000

198,94 DM (101,72 €)

28,42 DM

01.07.2000

198,94 DM (101,72 €)

28,42 DM

01.01.2001

202,44 DM (103,51 €)

28,92 DM

01.07.2001

202,44 DM (103,51 €)

28,92 DM

01.01.2002

     104,65 €

14,95 €

01.07.2002

     106,05 €

15,15 €

01.01.2003

     105,49 €

15,07 €

Ebenfalls mit Bescheid vom 31.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beigeladene dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2003 Sozialhilfe in Höhe von 6.223,27 € gezahlt habe. Damit sei der Beigeladenen ein Erstattungsanspruch erwachsen, den die Beklagte zu erfüllen habe. Der Anspruch auf Alhi sei somit in gleicher Höhe erfüllt, dieser Betrag sei nach § 107 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht mehr an den Kläger auszuzahlen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Hilfe zum Lebensunterhalt sei ihm mehrfach wegen der Anschuldigung der Arbeitsverweigerung versagt worden, dadurch seien ihm Schäden in erheblicher Höhe entstanden.

Mit Urteil vom 08.02.2006 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 für die Monate November 2000 und Februar 2001 aufgehoben, soweit der Erstattungsbetrag höher als die bewilligte Alhi gewesen sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Erstattungsanspruch sei nach § 104 SGB X überwiegend gegeben, da die Beklagte für die Zeit vom 20.06.2000 bis Juli 2003 als vorrangig verpflichteter Leistungsträger zu Unrecht keine Leistungen erbracht habe, der Kläger aber für den fraglichen Erstattungszeitraum nachrangige Leistungen nach dem BSHG erhalten habe. Soweit diese den Anspruch auf Alhi monatsbezogen nicht überstiegen, sei ein Erstattungsanspruch begründet. Gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richte sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Hiergegen hat der Kläger am 06.03.2006 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Beigeladene sei zu einer Leistungserbringung gesetzlich nicht verpflichtet gewesen, dies hätten auch zwei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht A. bestätigt. Ihm sei Sozialhilfe jahrelang versagt worden. Das an ihn bezahlte Wohngeld in Höhe von 869,00 € und der ausbezahlte Lohn für seine Arbeit im Rahmen der Hilfe zur Arbeit Maßnahme in Höhe von 342,00 € sei keine Soz...

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