Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeitsrente. Rehabilitation vor Rente. Mitwirkung des Versicherten

 

Leitsatz (amtlich)

Aus dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" folgt keine Verpflichtung der Versicherten zur Rehabilitation. Die Folgen einer fehlenden Mitwirkung bzw unberechtigten Weigerung, sich einer Maßnahme zu unterziehen, ergeben sich allein aus § 66 Abs 2 SGB 1. Stellt sich erst im gerichtlichen Verfahren heraus, daß Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit vorliegt und durch Reha-Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt werden kann, so muß das Gericht gleichwohl die Rente zusprechen, wenn der Versicherungsträger nicht nach § 66 Abs 2 SGB 1 vorgegangen ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.02.1995; Aktenzeichen 13 RJ 13/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659497

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