Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufsichtsbehörde. Verpflichtung. Krankenkasse. Nichtanlage des Deckungskapitals für Pensionsrückstellungen in Aktienfonds

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Aufsichtsbehörde, wonach eine Krankenkasse verpflichtet wird, das Deckungskapital für Pensionsrückstellungen ihrer Mitarbeiter nicht in Form von Aktienfonds anzulegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.07.2006; Aktenzeichen B 1 A 2/05 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Mai 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anlage des Deckungskapitals von Pensionsrückstellungen in einem Wertpapier-Spezialfonds mit Aktienanteil.

Ein Teil der Mitarbeiter der Klägerin war bis zur Öffnung der Betriebskrankenkasse zum 01.01.1999 Mitarbeiter der S. AG. Das Trägerunternehmen hatte für die unverfallbaren Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung dieser Mitarbeiter der Klägerin das Deckungskapital für die Pensionsverpflichtungen in eine am 31.03.2000 gegründete Gesellschaft (Pensions-Trust) angelegt, die die S. Kapitalanlagegesellschaft mbH (SKAG) mit der mehrheitlichen Verwaltung der Vermögensanlagen in Renten, Aktien und Immobilien beauftragt hatte. Seit dem 01.01.1999 ging das von der S. AG gestellte Personal auf die Klägerin über; zugleich übertrug die S. AG das versicherungsmathematisch errechnete Deckungskapital für die Pensionsverpflichtungen aus dieser betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 20.897.785,00 DM (10.684.867,81 Euro) auf die Klägerin. Die Klägerin wollte die Anlagestrategie der S. AG fortführen.

Mit Schreiben vom 16.07.1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass gegen die Absicht der Klägerin, die Pensionsrückstellungen künftig bei der SKAG in Form eines Wertpapier-Spezialfonds anzulegen, grundsätzlich keine Bedenken bestünden. Die SKAG unterfalle als Kapitalanlagegesellschaft der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen und es seien die im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vorgegebenen Grenzen zu beachten. Hingegen sei die von der Klägerin gewählte Zusammensetzung des Fonds, die unter dem Aspekt der Anlagesicherheit gegenüber dem Ertragsgesichtspunkt und der Liquiditätsicherung vorrangig sei, als nicht zulässig zu erachten. Bei der Anlageform Aktien - und zwar auch bei so genannten "Blue Chips"-Aktien - könne aufgrund der wechselnden Börsenkurse die Anlagesicherheit nicht in dem Maße gewährleistet werden, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheine. Die Anlage in Form von Rentenpapiere sei dagegen möglich, sofern sie zum amtlichen Börsenhandel zugelassen seien, da diese festverzinslich und gegebenenfalls auch in geeigneter Weise grundbuchrechtlich abgesichert seien.

Der Verwaltungsrat der Klägerin beschloss in der Sitzung am 04.12.1998 unter anderem, der von der SKAG vorgeschlagenen Anlage der Deckungsmittel für die Pensionsverpflichtungen in dem SBK-Wertpapier-Spezialfonds zuzustimmen, der die Werte zu 50% in Renten DEM, zu 20% in Renten Europa, zu 20% in Aktien DEM und zu 10% in Aktien Europa aufteilte; er ermächtigte außerdem den Vorstand, gegen eine anderslautende Verpflichtung der Beklagten im Wege der Klage vorzugehen. Die Klägerin unterrichtete die Beklagte am 14.12.1998 von dieser Entscheidung.

Die Beklagte betonte in dem Schreiben vom 22.12.1998 gegenüber der Klägerin, dass auch die teilweise Vermögensanlage in Aktien nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Sie stellte außerdem den Erlass einer aufsichtsrechtlichen Anordnung in Aussicht.

Mit dem weiteren Schreiben vom 03.02.1999 wiederholte die Beklagte ihre bereits geäußerte Auffassung, dass die geplante Anlage der Pensionsrückstellungen als Teil des Verwaltungsvermögens der Krankenkasse nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Anlagesicherheit entspreche. Es handle sich hierbei um ein Vermögen der Krankenkasse, für das andere Kriterien gälten als für das Vermögen des Trägerunternehmens. Auch wenn das Kriterium Verlustausschluss nicht im Sinne einer absoluten Sicherheit zu verstehen sei, sondern damit eine weitgehende Sicherheit vor Totalverlust erreicht werden solle und die Wertbeständigkeit gewährleistet sein müsse, sei auch, selbst wenn man der Anlageform in Aktien einen Renditevorteil zubillige, das nicht unerhebliche Kursrisiko zu berücksichtigen. Der Wert der Aktienanlage zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Pensionszusage könne nicht exakt genug prognostiziert werden; das anvisierte Ertragsziel (6,5% jährlich) dürfe insbesondere bei Sozialversicherungsträgern nicht auf Kosten der Anlagesicherheit realisiert werden. Daran ändere auch nichts, dass nach Aussage der SKAG durch den Portfoliomix wegen der in der Regel gegenläufigen und zeitlich auseinanderfallenden Kursbewegungen bei beiden Anlageformen eine gewisse Schutzfunktion für das investierte Kapital erreicht werde. Bei der fragliche Anlage handle es sich nicht um ...

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