Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Regelaltersrente und hierbei die Berücksichtigung höherer Entgelte für den Zeitraum 3. September 1952 bis 25. August 1956.

Der Kläger, der 1926 geboren ist, ist im Zeitraum 3. September 1952 bis 25. August 1956 zur See gefahren. Er war zunächst als Schmierer, später als Ingenieurassistent und dritter Ingenieur tätig. Das Seemannsamt bestätigte im Seefahrtsbuch jeweils, dass dem Kläger die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von der Heuer in Abzug gebracht worden sind. Er bezieht seit 1. Mai 1991 ein Altersruhegeld (Vorschussbescheid vom 14. Mai 1991, Rentenbescheid vom 9. Dezember 1996). Bei der Ermittlung des monatlichen Wertes dieser Rente wurden für die Zeiten, in denen der Kläger zur See gefahren ist und Pflichtbeitragszeiten bei der Seekasse zurückgelegt hat, Entgelte auf der Grundlage von Durchschnittsheuern zu Grunde gelegt.

Im Vorfeld dieses Rechtsstreits wurden folgende Verfahren durchgeführt: Eine Klage auf Vormerkung der Zeit vom 19. April 1949 bis 24. Oktober 1949 als Ausfallzeit und der Zeit vom 23. Dezember 1950 bis 2. August 1952 als Beitragszeit (Bescheid vom 30. August 1982; Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1983) wies das Sozialgericht Augsburg (SG) zurück. Es führte unter anderem aus, das am 12. Oktober 1950 ausgestellte Originalseefahrtsbuch Nr. 1148 des Klägers enthalte als erste Eintragung über eine Anmusterung einschließlich der Bestätigung über die Ableistung der Sozialversicherungsbeiträge eine Fahrt mit Dienstantritt 3. September 1952 (Az.: S 13/An 41/83). Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben erfolglos (Az.: L 13/An 166/83 und Az.: 1 BA 7/85). Mehrere zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Klagen auf Anerkennung von Zeiten bzw. Gewährung höherer Rente wies das SG mit Urteil vom 19. März 1992 ab (Az.: S 5 An 129/90; S 5 An 92/91; S 5 An 115/91; S 5 An 150/91). Der Kläger begehrte, die Zeit vom 21. September 1947 bis 12. November 1947 als Beitragszeit, die Zeiten vom 19. April bis 24. Oktober 1949 und vom 19. November 1950 bis 22. Dezember 1950 als Ausfallzeit und die Zeit vom 23. Dezember 1950 bis 2. August 1952 als Beitragszeit anzuerkennen und den Beitragszeiten vom 3. September 1952 bis 25. August 1956 höhere Entgelte zuzuordnen. Gegenstand des Verfahrens war der Vorschussbescheid vom 14. Mai 1991 und der vorausgegangene Vormerkungsbescheid vom 16. August 1989 mit Überprüfungsbescheid vom 25. April 1990, die die Zeiten bis 31. Dezember 1982 feststellten, wobei der Kläger in diesem Verfahren nur die Anerkennung von Zeiten im Zeitraum vom 21. September 1947 bis August 1952 begehrte (Az.: S 5 An 129/90). Zum Begehren des Klägers, für den Zeitraum 3. September 1952 bis 25. August 1956 höhere Entgelte unter Berücksichtigung tatsächlich gezahlter Heuer und erhaltener Mehrarbeitsvergütung zu berücksichtigen, führte das SG aus, wesentlich sei, dass die Durchschnittsheuern von einem Ausschuss der Beklagten festgesetzt und vom Aufsichtsrat für Sozialversicherung genehmigt worden seien. Die Festsetzung der Durchschnittsheuern durch einen Ausschuss habe auf gesetzlicher Grundlage beruht. Wegen der Besonderheiten bei Seeleuten entspreche diese Verfahrensweise der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 28. Februar 1984, Az.: 12 RK 8/83. In welcher Weise der zuständige Ausschuss die Durchschnittsheuer festgestellt habe, insbesondere welche Vergütungen und Zuschläge im Einzelnen bzw. pauschal berücksichtigt worden seien, sei nicht zu überprüfen. Es sei davon auszugehen, dass wohl tatsächlich im Vergleich zu den amtlich festgesetzten Durchschnittsheuern ein höheres Entgelt erzielt worden sei. Letztlich entscheidend und rentenrechtlich berücksichtigungsfähig seien aber allein die Entgelte, aus denen die Rentenversicherungsbeiträge effektiv berechnet und entrichtet worden seien. Während bei Arbeitern und Angestellten die Beitragsentrichtung durch Eintragung in der Versicherungskarte nachzuweisen sei, trete bei Seeleuten anstelle der Versicherungskarte als Nachweis der Beitragsentrichtung der Eintragung der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern in der Seemannskartei. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde (nach angenommenem Anerkenntnis einer Ausfallzeit 29. April 1949 bis 31. Oktober 1949) mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 19. Juni 1996 (Az.: L 1 An 38/93) zurückgewiesen. Das LSG führte aus, die Beiträge zur Seekasse seien nach dem während der versicherungspflichtigen Beschäftigung geltenden Recht allein auf der Grundlage der in der Seemannskartei bescheinigten Durchschnittsheuern zu berechnen gewesen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 berechnete die Beklagte unter Aufhebung des Vorschussbescheides vom 14. Mai 1991 die Rente neu. Unverändert b...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge