Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Februar 2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2004 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Insolvenzgeldes (Insg) streitig.

Die 1954 geborene Klägerin war nach dem Arbeitsvertrag vom 12.11.1994 als kaufmännische Angestellte bei der Firma K. GmbH beschäftigt. Mit Beschluss vom 20.04.2004 wies das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma K. mangels Masse ab.

Am 15.12.2003 beantragte die Klägerin Insg für ausstehende Gehaltszahlungen seit 01.09.2003. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Klägerin zum 12.12.2003. Mit Schreiben vom 16.12.2003 teilte der Geschäftsführer der Firma K. der Beklagten u.a. mit, dass die Firma seit vielen Jahren das Weihnachtsgeld stets im November des jeweiligen Jahres abgerechnet und ausbezahlt habe. Insoweit werde auf die beigefügten Lohnabrechnungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 verwiesen. Der Betrieb sei nicht tarifgebunden gewesen.

Nach der Insg-Bescheinigung vom 17.12.2003 hatte die Klägerin offene Brutto-Arbeitsentgeltansprüche für die Zeit vom 01.09. bis 12.12.2003 in Höhe von insgesamt 21.752,58 EUR. Für den Monat November 2003 wurde das Weihnachtsgeld mit 4.587,23 EUR beziffert.

Mit Bescheiden vom 10.02.2004 und 11.05.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Insg in Höhe von insgesamt 7.792,75 EUR, wobei sie ein anteiliges Weihnachtsgeld von drei Zwölfteln zugrunde legte.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die "Sonderzahlung" hätte nicht nur anteilig, sondern im November 2003 in voller Höhe erfolgen müssen.

Nach Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.11.1994 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2004 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe jährlich im November von der zahlungsunfähigen Firma K. ein sogenanntes Weihnachtsgeld erhalten. Für diese Jahressondervergütung seien keine Voraussetzungen festgelegt worden. In diesem Fall sei die Sonderzahlung für die Leistungen des laufenden Jahres sozusagen erarbeitet. Damit lasse sich das Weihnachtsgeld dem Insolvenzgeldzeitraum anteilig zuordnen. Die Jahressonderzahlung sei somit für den Insg-Zeitraum von drei Monaten zu drei Zwölftel der vollen Jahresleistung geschützt. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus den Tarifverträgen des Baugewerbes in Bayern, auf welche der Arbeitsvertrag verweise.

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass ihr die Gratifikation jährlich im November gezahlt worden sei, wobei die Anspruchsvoraussetzung lediglich die gewesen sei, dass im November ein Beschäftigungsverhältnis noch bestanden habe. Weitere Regelungen seien nicht getroffen worden. Somit läge eine Stichtagregelung vor, die die Auszahlung der vollen Gratifikation vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im November eines jeden Jahres abhängig gemacht habe.

Mit Urteil vom 14.02.2007 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2004 verurteilt, der Klägerin Insg aus dem Gesamtbetrag des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003 zu zahlen. Entsprechend dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 12.11.1994 habe der Klägerin jährlich ein 13. Monatsgehalt zugestanden, das im November zur Auszahlung gekommen sei. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne der Arbeitgeber, der eine Gratifikation wie das Weihnachtsgeld zusage, die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Gratifikation haben solle. In diesem Zusammenhang könne er insbesondere festlegen, dass die Gratifikation nur solchen Arbeitnehmern gezahlt werde, die zu einem bestimmten Stichtag noch in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen. Eine derartige Stichtagregelung enthalte der Arbeitsvertrag vom 12.11.1994 in § 8. Danach habe den Arbeitnehmern der Firma K. die Weihnachtsgratifikation nur zugestanden, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung für November noch bestanden habe. Von einer anteiligen Auszahlung des Weihnachtsgeldes bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei im Arbeitsvertrag nicht die Rede.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Eine vom SG angenommene Stichtagregelung existiere nach dem Inhalt des angeführten Arbeitsvertrages gerade nicht. § 9 des Arbeitsvertrages führe nur aus, dass "im Übrigen" die Vorschriften des Tarifvertrages für technische und kaufmännische Angestellte des Baugewerbes in Bayern Anwendung fänden. Der Bundestarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten im Baugewerbe sähe in § 2 zwar eine Stichtagregelung vor. In Bayern existiere, die Angestellten im Baugewerbe betre...

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